Winden, Hub- und Zuggeräte |
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Check |
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Bemerkungen |
1) |
Grundsatz: Winden, Hub- und Zuggeräte sind Geräte, die allein oder in Verbindung mit anderen Einrichtungen zum Heben, Senken, Ziehen oder Drücken von Lasten oder zum Spannen oder zum Heben und Senken von Personen verwendet werden. Sie müssen sicher beschaffen sein und sicher betrieben werden. |
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2) |
Ist die Mindestkennzeichnung vorhanden? |
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- Hersteller oder Lieferant
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- Typ, falls Typbezeichnung vorhanden ist
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- Fabrik- oder Seriennummer
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(Wagenheber, die serienmäßig zur Kfz-Ausstattung gehören, müssen nur mit den Punkten 1 und 5 gekennzeichnet werden.) |
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3) |
Können ortsveränderliche Geräte sicher transportiert, aufgestellt und befestigt werden? |
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4) |
Sind Öffnungen an Geräten, aus denen Hydraulikflüssigkeit betriebsmäßig unter Druck austreten kann, so gesichert, dass Personen durch die austretende Hydraulikflüssigkeit nicht verletzt werden? |
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5) |
Sind handbetriebene Geräte mit einer Rückschlagsicherung versehen? Kurbeln, Hebel oder Handräder mit Speichen dürfen unter Last nicht mehr als 15 cm zurückschlagen können. |
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6) |
Können abnehmbare Kurbeln und Hebel gegen Abgleiten und unbeabsichtigtes Abziehen gesichert werden? |
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7) |
Sind Geräte, die sowohl für Kraft- als auch Handbetrieb gebaut sind, so eingerichtet, dass niemand beim Kraftbetrieb durch Bewegungen des Handantriebs gefährdet wird? |
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8) |
Werden Geräte einschließlich der Tragkonstruktion sowie Seilböcke durch einen Sachkundigen geprüft? |
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vor der ersten Inbetriebnahme, |
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nach wesentlichen Änderungen vor Wiederinbetriebnahme, |
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regelmäßig wiederkehrend. |
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9) |
Werden über Prüfergebnisse Nachweise geführt oder werden diese in ein Prüfbuch eingetragen? Prüfungen von kraftbetriebenen Seil- und Kettenzügen zum Heben von Lasten sowie von kraftbetriebenen Kranhubwerken müssen gemäß DGUV-V 54 in ein Prüfbuch (vgl. DGUV-G 309-007) eingetragen werden. |
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10) |
Haben die Personen, die die Geräte aufstellen, warten oder selbstständig betätigen, die folgenden Eigenschaften: |
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geeignet, |
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mit dem Gerät vertraut, |
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vom Unternehmer beauftragt? |
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11) |
Werden nur solche Fremdmitarbeiter mit Winden, Hub- und Zuggeräten in Ihrem Betrieb beschäftigt, die eine Beauftragung von Ihrem Unternehmer nachweisen können? |
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Ermächtigen Sie Fremdpersonal für den Umgang mit diesen Geräten, |
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führen Sie ggf. eine Einweisung in die Geräte durch, |
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lassen Sie sich die Einweisung bestätigen. |
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12) |
Ist die vom Hersteller mitgelieferte Betriebsanleitung vorhanden und zugänglich? |
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13) |
Ist eine Betriebsanweisung vorhanden, sofern dies die betrieblichen Verhältnisse erforderlich machen? |
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14) |
Beachten die Versicherten die Betriebsanleitung und die Betriebsanweisung? |
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15) |
Sind die Geräte so aufgestellt und befestigt, dass Geräteführer nicht durch das Gerät, die Tragmittel oder die Last gefährdet werden können? |
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16) |
Können die Anschlagpunkte die zu erwartenden Kräfte aufnehmen? Achtung: Tragfähigkeitsangaben prüfen! |
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17) |
Wird die zulässige Belastung nicht überschritten? |
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18) |
Werden Tragmittel nicht über Kanten gezogen? |
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19) |
Prüft der Geräteführer jeder Arbeitsschicht die Funktion von Notendhalteeinrichtungen? |
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20) |
Werden die Geräte auf augenfällige Mängel geprüft? Wenn Mängel vorhanden sind, diese unverzüglich beseitigen; ggf. Gerät außer Betrieb setzen und durch Fachleute Mängel beseitigen lassen. |
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21) |
Sind die Geräteführer sofern zutreffend im Anschlagen von Lasten ausgebildet? |
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22) |
Stehen Sicherungsmittel bereit, sofern der Steuerstand bei schwebender Last verlassen werden muss? Achtung: Gefahrenbereich unter der Last sichern! |
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23) |
Wird Personentransport nur mit hierfür zugelassenen Personenaufnahmemitteln durchgeführt? |
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24) |
Werden Geräteführer mindestens jährlich im Umgang unterwiesen? |
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