Die GefStoffV und die neue BetrSichV verlangen jeweils die Bestellung eines Koordinators, sofern erhöhte Gefährdungen durch Gefahrstoffe bzw. durch die Verwendung von Arbeitsmitteln bei Tätigkeiten von Beschäftigten eines Arbeitgebers entstehen und Beschäftigte anderer Arbeitgeber davon beeinflusst werden. Bestellpflichtig sind die beteiligten Arbeitgeber. Ist bereits ein Koordinator nach BaustellV bestellt, ist der Pflicht Genüge getan. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, dem Koordinator alle Informationen mit Sicherheitsrelevanz und solche über die getroffenen Schutzmaßnahmen zur Verfügung zu stellen.

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