Dieser Punkt kann als Ergänzung zu Abschn. 2.2.1 und 2.2.4 angesehen werden. Hier können die Arbeitgeber bei der Umsetzung ihrer Pflichten durch den Koordinator vermittelnd unterstützt werden. Er kann sich z. B. die ordnungsgemäße Anwendung der Arbeitsverfahren durch die Firmen durch Nachweise bestätigen lassen, wenn er mit den angewandten Arbeitsverfahren nicht vertraut ist.

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