3.1 Handlungen des Koordinators
Was bedeutet "Koordinieren"? Der Begriff steht dafür, Vorgänge, Aufgaben, Abläufe zu ordnen und abzustimmen. Koordinationsbedarf entsteht dort, wo Arbeitsteilung praktiziert wird und das Erfordernis besteht, verschiedene, parallel oder gar gegenläufig stattfindende Aktivitäten so zu planen, aufeinander abzustimmen und ggf. so zusammenzuführen, dass ein geordneter Rahmen entsteht. Das ist auf Baustellen umso wichtiger, als hier Akteure zusammenkommen, die sich nicht oder nicht genügend kennen und z. T. noch nie zusammen gearbeitet haben.
Handlungen des Koordinators sind koordinieren, aufzeigen, beraten, hinwirken, achtgeben, organisieren: der Koordinator hat für die Durchführung seiner Aufgaben und die Durchsetzung seiner Forderungen per Verordnung keine durchgreifenden Befugnisse erhalten. Auch ein Kontroll- bzw. Überwachungsauftrag mit entsprechenden Sanktionsmöglichkeiten ist ihm nicht an die Hand gegeben. Er bedarf deshalb für die Durchsetzung seiner Forderungen der Unterstützung des Bauherrn.
Koordinator als Kontrolleur?
Auch wenn der Koordinator darauf zu achten hat, dass die Arbeitgeber und die Unternehmer ohne Beschäftigte ihre Pflichten nach der BaustellV erfüllen, so ist dies keine Überwachungsfunktion, wie sie eine Arbeitsschutzbehörde oder Berufsgenossenschaft innehat. Der Koordinator hat eine Unterstützungsfunktion und ist keine zusätzliche Kontrollinstanz. Entsprechende Überwachungsbefugnisse sind ihm daher nicht gesetzlich zugewiesen.
3.2 Weisungsbefugnisse
Wie der Koordinator seine koordinativen Vorgaben aus eigener Kraft wirkungsvoll umsetzen kann, lässt die BaustellV offen. Eine Weisungsbefugnis ist kraft Verordnung nicht vorgesehen. Damit wird andererseits nicht unverbindlich, was der Koordinator vorschlägt, denn die Hinweise des Koordinators haben die Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte zu berücksichtigen. Werden die Hinweise nicht befolgt, hat der Koordinator keine direkten Sanktionsmöglichkeiten, er kann lediglich ermahnen, dokumentieren, appellieren, den Bauherren informieren oder schließlich die Arbeitsschutzbehörde einschalten.
Eine Weisungsbefugnis muss gesondert vertraglich vereinbart werden, so sie gewünscht ist. Für den Koordinator entstehen daraus allerdings haftungsrechtliche Konsequenzen. Auch muss festgelegt werden, wer die Kosten für durchzuführende Maßnahmen übernimmt, die der weisungsbefugte Koordinator anordnet (bis hin zum Baustopp).
Ist der Bauherr in eigener Person Koordinator, stellt sich die Frage der Weisungsbefugnis nicht, denn er hat als Auftraggeber eine Sonderstellung. Ist der Bauleiter nach Bauordnung Koordinator, so kann er auf dieser Rechtsgrundlage in seiner Überwachungsfunktion Weisungen erteilen.
3.3 10 Tipps für eine wirksame Koordination
- Jeder Akteur auf der Baustelle kennt seine gesetzlichen Pflichten und setzt diese um.
- Der Koordinator erzielt mit seiner Tätigkeit einen vom Bauherrn, den Planern und Baubetrieben deutlich wahrnehmbaren Nutzen (z. B. störungsfreier Bauablauf, Unfallfreiheit, Reduzierung von Gefährdungen, Hygiene und Sauberkeit), der dem Koordinator zugerechnet wird.
- Bauen ist Teamarbeit: gute Kommunikation, Koordination, Kooperation, Transparenz, unaufgeforderte Informationsbereitstellung befördern das gemeinsame Bauprojekt.
- Der Koordinator wird als Fachmann für seine Disziplin ebenso anerkannt wie der Planer, Architekt, Bauunternehmer in ihrer Kompetenz.
- Der Koordinator erhält zeitnah Informationen über Abläufe, Verfahren, beauftragte Unternehmen und Subunternehmen, auch bei Änderungen.
- Das Anliegen und die praktische Umsetzung der Koordination sind nachvollziehbar und angemessen.
- Der Koordinator ist fachlich und sozial kompetent.
- Der Koordinator wird rechtzeitig bestellt.
- Der Koordinator ist auf der Baustelle bekannt und ansprechbar.
- Der Koordinator ist regelmäßig vor Ort, hat für die Erledigung seiner Aufgaben genügend Zeit eingeplant und erhält dafür eine angemessene Vergütung.