• Beratung nach Relevanz der Risikogruppen 1–4 gemäß BioStoffV,
  • Beratung zum Einsatz geeigneter Arbeitsstoffe und ggf. Substitution gefährlicher durch gefährdungsfreie Substanzen,
  • Hinweis darauf, dass am Arbeitsplatz nur die für eine Arbeitsschicht benötigte Menge an gefährlichen Arbeitsstoffen gelagert wird,
  • Beratung zur Wichtigkeit desinfizierender Maßnahmen vor Benutzung der Arbeitswerkzeuge und zum Umgang mit dem Zahnabdruck zur Vermeidung von Infektionen (manuelle Sprühverfahren ungeeignet),
  • Beratung zum sinnvollen Wechsel von Feucht- und Trockenarbeit,
  • Mitwirkung bei der Erstellung eines Hautschutz- und Hygieneplans,
  • Unterstützung bei der Erarbeitung von Betriebsanweisungen und Unterweisung der Beschäftigten zum Hautschutz im Zusammenhang mit den kritischen Fällen der Hautbelastung im Unternehmen unter Einbeziehung der Sicherheitsdatenblätter (auch für Desinfektionsmittel),
  • Beratung zur Kennzeichnung der Behälter mit gefährlichen Arbeitsstoffen,
  • Beratung zum Einsatz der geeigneten Schutzhandschuhe für den jeweiligen Verwendungszweck (z. B. Chemikalienschutzhandschuhe mit entsprechendem Piktogramm zum Schutz der Haut vor direktem Kontakt mit den im Piktogramm angezeigten Chemikalien),
  • Beratung zum richtigen Einsatz von Hautschutz, -reinigungs und -pflegemitteln,
  • Kontrolle des Ess-, Trink- und Rauchverbots in Arbeitsräumen,
  • Verbringen der Arbeitspausen (Essen und Trinken) in den dafür vorgesehenen Pausenräumen,
  • Hinweise zur Infektionsgefahr durch Viren und Bakterien (z. B. Corona-Virus SARS-CoV-2),
  • Beratung zur Analyse, Beurteilung sowie zum Abbau der als negativ empfundenen psychischen Belastung im Dentallabor,
  • Durchführung von Arbeitsmedizinischer Vorsorge entsprechend der Gefährdungs- und Belastungsanalyse: Für die genannten Tätigkeiten von Zahntechnikern kommt auf Verlangen des Arbeitgebers folgende Vorsorge nach ArbMedVV in Abhängigkeit von der Belastung als Pflicht- bzw. Angebotsvorsorge infrage:[2]
 
Wichtig

Pflicht- bzw. Angebotsvorsorge nach ArbMedVV unter Einbeziehung der DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Anamnese, Untersuchung und Beratung

  • DGUV Empfehlung "Staubbelastung": Exposition gegenüber alveolengängigen Staubs durch mechanische Bearbeitung von Zahnersatz sowie bei Tätigkeiten mit Einbettmassen (z. B. Gips oder Kunststoff);
  • DGUV Empfehlung "Lärm": Gefahr der Lärmbelastung durch mechanische Bearbeitung von Zahnersatz (Bohren, Fräsen, Schleifen), durch Absauganlagen und Pressluftgeräusche;
  • DGUV Empfehlung "Tätigkeiten mit Stoffen, die Atemwegserkrankungen auslösen können": Gefahr von Atemwegserkrankungen durch chemisch-irritativ und toxisch wirkende Feinstäube beim Fräsen, Schleifen, Polieren von Zahnersatz sowie Reizung der Atemwege durch Lösemitteldämpfe beim Umgang mit Klebstoffen;
  • DGUV Empfehlung "Gefährdung der Haut": Schädigung der Hautbarriere durch hohen Anteil von Feuchtarbeit in Verbindung mit der Verarbeitung von Kunststoffen (Acrylate, Methylmetacrylate) und Gips;[3]
  • DGUV Empfehlung "Atemschutzgeräte (Vorsorge)": Gesundheitliche Beeinträchtigungen beim Tragen von Atemschutzgeräten, z. B. bei Reinigungs- und Desinfektionsarbeiten;
  • DGUV Empfehlung "Atemschutzgeräte (Eignung)": Beurteilung der Eignung zum Tragen von Atemschutzgeräten;
  • DGUV Empfehlung "Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung": z. B. Gefahr des Eindringens von Infektionserregern bei Verletzungen im Finger- und Handbereich bzw. über geliefertes kontaminiertes Material (z. B. Corona-Virus SARS-CoV-2);
  • DGUV Empfehlung "Belastung des Muskel- und Skelettsystems einschließlich Vibrationen": Überbeanspruchung des Stütz- und Bewegungsapparates durch Zwangshaltung sowie des Handgelenks;
  • DGUV Leitfaden psychische Belastung: psychischer Stress durch das vielseitige Tätigkeitsspektrum der Zahntechniker.

Darüber hinaus kann sich bei weiteren Tätigkeiten über den Anhang der ArbMedVV hinaus Wunschvorsorge ergeben.

Weiterhin ist es bei Vorliegen der entsprechenden arbeitsrechtlichen Grundlagen bzw. nach Vereinbarung mit den Unternehmen zweckmäßig, folgende Eignungsbeurteilung zu veranlassen:

DGUV Empfehlung "Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten": Beeinträchtigung des Seh- und Hörvermögens beim Führen von Kraftfahrzeugen bei Fahrten zum Kunden (Fahrerlaubnisverordnung).

Die ausgewiesene Eignungsbeurteilung wird über die "Fürsorgepflicht" des Auftraggebers in Arbeitsverträgen bzw. Betriebsvereinbarungen gesondert geregelt.

[1] BG ETEM, Arbeiten in zahntechnischen Laboratorien, T 029,

BG ETEM, Gesunde Haut am Arbeitsplatz, MB 003.

[2] DGUV Empfehlungen für Arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen, 1. Aufl. 2022.
[3] Hillen/Lessmann/Grabbe/Geier: Kontaktsensibilisierungen gegen Bestandteile von Klebstoffen unter Berücksichtigung beruflicher Kontaktsensibilisierungen, Dermatologie in Beruf und Umwelt, 55 (2007) 1 S. 10–19.

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