Bei der Arbeitnehmerüberlassung besteht ein Dreiecksverhältnis zwischen Verleiher, Entleiher und Leiharbeitnehmer (Abb. 1). Zwischen dem Verleiher und dem Entleiher besteht ein Arbeitnehmerüberlassungsvertrag. Der eigentliche Arbeitsvertrag besteht zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem Verleiher (als Arbeitgeber). Darin ist geregelt, dass der (Leih-)Arbeiter seinen Arbeitseinsatz für einen bestimmten Zeitraum bei einem Kundenunternehmen leistet. Während der Überlassungszeit bleibt der Verleiher weiterhin der Arbeitgeber des Leiharbeitsnehmers.

Abb. 1: Das Dreieck der Arbeitnehmerüberlassung

1.1 Rolle des Entleihers

Der Entleiher:

  • nutzt die Arbeitskraft eines Leiharbeitnehmers. Zwischen den beiden wird kein Vertrag geschlossen. Es bestehen also auch keine arbeitsrechtlichen Ansprüche;
  • hat das Weisungsrecht;
  • ist mitverantwortlich für den Arbeitsschutz;
  • muss dafür sorgen, dass der Leiharbeitnehmer in seinem Betrieb am Arbeitsplatz unterwiesen und eventuell eingearbeitet wird;
  • haftet gegenüber den Sozialversicherungsträgern für nicht abgeführte Beiträge, wenn der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zwischen Entleiher und Verleiher unwirksam sein sollte (§ 10 AÜG).

1.2 Rolle des Verleihers

Der Verleiher:

  • schließt mit dem Leiharbeitnehmer einen Arbeitsvertrag, der alle Rechte und Pflichten regelt;
  • vereinbart mit dem Entleiher einen Stundensatz für die zu leistende Arbeitszeit, der höher ist als der Stundenlohn des Leiharbeitnehmers;
  • haftet dafür, dass der Leiharbeitnehmer entsprechend qualifiziert ist;
  • übernimmt i. d. R. keine Gewährleistung für die Qualität der geleisteten Arbeit;
  • haftet nicht bei Arbeitsausfall oder wegen mangelnder Arbeitsleistung;
  • ist mitverantwortlich, dass die Vorschriften zum Arbeitsschutz eingehalten werden;
  • ahndet pflicht- und weisungswidriges Verhalten des Leiharbeitnehmers;
  • stellt das Arbeitszeugnis aus.

1.3 Rolle des Arbeitnehmers

Der Leiharbeitnehmer:

  • steht in einem Arbeitsverhältnis zum Verleiher;
  • wird im Kundenbetrieb vor allem bei Personalengpässen eingesetzt;
  • untersteht dem Weisungsrecht des Entleihers, dem dieses Recht übertragen wurde.

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