Der Verleiher:

  • schließt mit dem Leiharbeitnehmer einen Arbeitsvertrag, der alle Rechte und Pflichten regelt;
  • vereinbart mit dem Entleiher einen Stundensatz für die zu leistende Arbeitszeit, der höher ist als der Stundenlohn des Leiharbeitnehmers;
  • haftet dafür, dass der Leiharbeitnehmer entsprechend qualifiziert ist;
  • übernimmt i. d. R. keine Gewährleistung für die Qualität der geleisteten Arbeit;
  • haftet nicht bei Arbeitsausfall oder wegen mangelnder Arbeitsleistung;
  • ist mitverantwortlich, dass die Vorschriften zum Arbeitsschutz eingehalten werden;
  • ahndet pflicht- und weisungswidriges Verhalten des Leiharbeitnehmers;
  • stellt das Arbeitszeugnis aus.

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