Als Leiharbeitnehmer in einer fremden Firma zu arbeiten, ist mit einem erhöhten Gefährdungspotenzial verbunden. So sind dem Leiharbeiter etwa die Räumlichkeiten, Arbeitsprozesse oder internen Regelungen im Kundenbetrieb zunächst nicht bekannt und auch über einen längeren Zeitraum weniger geläufig als dem Personal, das schon jahrelang im Unternehmen arbeitet.
Durch das Dreiecksverhältnis bei der Arbeitnehmerüberlassung sind sowohl Verleiher als auch Entleiher für den Arbeitsschutz des Arbeitnehmers verantwortlich. Es ist also wichtig, klar zu vereinbaren, worum sich der Verleiher und um was sich der Entleiher verantwortlich kümmert.
5.1 Gefährdungsbeurteilung
Der Verleiher hat die Pflicht, grundsätzlich für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz zu sorgen, da er der Arbeitgeber ist. Große Personaldienstleistungsunternehmen haben deshalb eigene Sicherheitsfachkräfte. Sie gehen zu den Kundenbetrieben und schauen sich u. a. die Arbeitsplätze an. Sie beraten die Unternehmer oder Arbeitsschutzfachkräfte im Betrieb.
Branche Zeitarbeit
Die DGUV Regel 115-801 nennt die Anforderungen an Einsatzbetriebe und Zeitarbeitsunternehmen. Die Broschüre wurde im April 2024 hinsichtlich der rechtlichen Bezüge aktualisiert und im Themenbereich erweitert.
Für die Arbeitsplätze der Zeitarbeitsbeschäftigten muss ebenso wie für Arbeitsplätze der eigenen Beschäftigten eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden. So lassen sich die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes festlegen. Über die Umsetzung der personenbezogenen Arbeitsschutzmaßnahmen, wie z. B. persönliche Schutzausrüstung (PSA) oder arbeitsmedizinische Vorsorge stimmen sich Einsatzbetrieb und Zeitarbeitsunternehmen ab. Führt das Zeitarbeitsunternehmen die betriebsärztlichen Vorsorgeuntersuchungen durch, muss der Einsatzbetrieb die Informationen zum Arbeitsplatz und zu Gefährdungen dafür zur Verfügung stellen.
Für eine Gefährdungsbeurteilung kann sich der Personaldienstleister z. B. an der Gefährdungsbeurteilung des Entleihers orientieren. Bei einem Termin vor Ort sollten dann die Gefährdungen am Arbeitsplatz ermittelt bzw. abgeglichen werden. Anschließend sind die Gefährdungen und Maßnahmen zu beurteilen und ggf. Schutzmaßnahmen mit dem Kundenunternehmen abzustimmen.
5.1.1 Umgang mit vorhersehbaren Betriebsstörungen
Bei der Gefährdungsbeurteilung sollte auch der Umgang mit vorhersehbaren Betriebsstörungen und Gefährdungen aus der Störungsbeseitigung, wie z. B. die Behebung eines Materialstaus, berücksichtigt werden. Denn gerade in solchen Situationen passieren häufig Unfälle.
5.1.2 Mutterschutzgesetz
Bei der Gefährdungsbeurteilung ist auch zu beurteilen, ob der Arbeitsplatz bzw. die Tätigkeiten nach Art, Ausmaß und Dauer für schwangere oder stillende Frauen
- ohne weitere Schutzmaßnahmen voraussichtlich geeignet sind,
- nach Umgestaltung der Arbeitsbedingungen voraussichtlich geeignet sind oder
- nicht geeignet sind.
Die entsprechenden Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung sind eine wichtige Information für das Zeitarbeitsunternehmen, das damit seinen Verpflichtungen aus dem Mutterschutzgesetz nachkommen kann.
Der Einsatz schwangerer oder stillender Frauen ist nicht möglich, wenn die vorliegenden Gefährdungen unverantwortbar im Sinne des Mutterschutzgesetzes sind und ausreichende Schutzmaßnahmen nicht getroffen werden können. Nur wenn diese Informationen vorliegen, hat das Zeitarbeitsunternehmen die Möglichkeit, gegebenenfalls noch erforderliche Arbeitsschutzmaßnahmen mit dem Einsatzbetrieb abzustimmen.
5.1.3 PSA und Unterweisung
Meist stellt der Entleiher seinen Leiharbeitern eine Grundausstattung an persönlicher Schutzausrüstung (PSA) zur Verfügung und übernimmt die Grundunterweisung. Vor allem obliegt ihm aber sicherzustellen, dass beim Entleiher Vorschriften und Maßnahmen eingehalten werden.