Zusammenfassung
Zugelassene Überwachungsstellen (ZÜS) wurden im Rahmen der Liberalisierung des Prüfwesens in Deutschland eingeführt. Sie können seit dem 1.1.2008 die Prüfungen von überwachungsbedürftigen Anlagen (Alt- und Neuanlagen) durchführen, die bisher von den amtlich anerkannten Sachverständigen der Überwachungsorganisationen (TÜV) durchgeführt wurden. Damit wurde ein Wechsel vollzogen vom personengebundenen Prüfwesen (Sachverständige) zum organisationsbezogenen Prüfwesen (zugelassene Überwachungsstellen).
Zugelassene Überwachungsstellen müssen die Anforderungen gemäß §§ 15–17, 20 Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG) und die besonderen Anforderungen von Anhang 2 Abschn. 1 Nr. 1 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) erfüllen.
Als zugelassene Überwachungsstellen können auch Prüfstellen von Unternehmen und Unternehmensgruppen eingesetzt werden, wenn sie die besonderen Anforderungen von Anhang 2 Abschn. 1 Nr. 2 BetrSichV erfüllen: Sie dürfen nur überwachungsbedürftige Anlagen i. S. der Abschn. 3 und 4 Anhang 2 BetrSichV prüfen. Prüfstellen eines Unternehmens bzw. einer Unternehmensgruppe dürfen ausschließlich für das Unternehmen bzw. die Unternehmensgruppe arbeiten, dem bzw. der sie angehören.
1 Akkreditierung und Benennung
Um als zugelassene Überwachungsstelle tätig werden zu können, ist eine Akkreditierung und eine Benennung nötig. In einem Akkreditierungsverfahren muss die Kompetenz und Eignung der ZÜS gegenüber der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) nachgewiesen werden, dabei muss die ZÜS mind. die Prüfung aller überwachungsbedürftigen Anlagen eines Anwendungsbereichs vornehmen können:
Eine ZÜS kann in einem oder mehreren Anwendungsbereichen akkreditiert werden. Die ZLS hat entsprechende Akkreditierungsrichtlinien für die jeweiligen Bereiche herausgegeben.
Unter Beachtung von länderspezifischen Akkreditierungsbedingungen besitzt die Akkreditierung Gültigkeit im gesamten Bundesgebiet. Alle akkreditierten ZÜS müssen durch die einzelnen Bundesländer bzw. durch die ZLS dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales benannt werden. Für das Benennungsverfahren haben die Bundesländer entsprechende Verordnungen erlassen. Eine Benennung ist auf das Land beschränkt, für das sie ausgesprochen wird. Die Länder führen diese Benennung entweder selbst durch (sog. "zweistufiges Verfahren") oder übertragen sie der ZLS. Im letztgenannten Fall wird die ZLS neben dem Akkreditierungs- auch das Benennungsverfahren für das Land durchführen (sog. "einstufiges Verfahren").
2 Aufgaben
Aufgaben und Pflichten gem. §§ 9–14 ÜAnlG sind v. a.:
- Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen (s. Aufgaben gem. BetrSichV);
- bei Feststellung von Mängeln die zuständige Behörde benachrichtigen, Frist für Nachprüfung festlegen und Nachprüfung durchführen;
- Daten geprüfter überwachungsbedürftiger Anlagen an Anlagenkataster der Länder übermitteln: u. a. Standort, Kontaktdaten des Betreibers, sicherheitstechnische Beschreibung sowie Prüfstatus;
- regelmäßiger Erfahrungsaustausch mit den selbst beauftragten Personen sowie mit anderen ZÜS.
Gemäß BetrSichV haben ZÜS die folgenden Aufgaben:
Darüber hinaus können i. d. R. die zugelassenen Überwachungsstellen auch für Prüfungen beauftragt werden, die gemäß BetrSichV auch von befähigten Personen durchgeführt werden dürfen.
3 Liste der zugelassenen Überwachungsstellen
Alle benannten zugelassenen Überwachungsstellen werden im Bundesanzeiger bekannt gegeben oder unter www.baua.de, ebenso die Liste der Prüfstellen von Unternehmen und Unternehmensgruppen für die jeweils in der Tabelle genannten Aufgabenbereiche nach § 20 Abs. 1 ÜAnlG.
4 Bildung eines Ausschusses
Gemäß § 31 ÜAnlG kann durch eine Rechtsverordnung die Bildung eines Ausschusses bestimmt werden, mit folgenden Aufgaben:
- Beratung des BMAS,
- Ermitteln von Stand der Technik und sonstigen wissenschaftlichen Erkenntnissen zum sicheren Betrieb sowie
- Ermitteln von Regeln, um Anforderungen des ÜAnlG zu erfüllen.
Vorgaben für die Zusammensetzung des Ausschusses gibt es bisher nicht.