Über viele Jahrzehnte hinweg wurde im deutschen staatlichen und berufsgenossenschaftlichen Vorschriften- und Regelwerk im Zusammenhang mit der regelmäßigen sicherheitstechnischen Prüfung von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen von Sachkundigen und Sachverständigen gesprochen.

Die Einführung des Begriffes der befähigten Person hängt mit der europäischen Harmonisierung des deutschen Arbeitsschutzrechtes zusammen. Bei der nationalen Umsetzung der Arbeitsmittel-Richtlinie 89/655/EWG, später ersetzt durch Richtlinie 2009/104/EG über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit in die Betriebssicherheitsverordnung wurden auch die Anforderungen an Personen, die der Arbeitgeber mit der Prüfung von Arbeitsmitteln beauftragt, neu gefasst. In Art. 5 "Überprüfung der Arbeitsmittel" von 2009/104/EG heißt es:

Zitat

(1) Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass die Arbeitsmittel, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt, durch … hierzu befähigte Personen nach der Montage und vor der ersten Inbetriebnahme einer Erstüberprüfung und nach jeder Montage auf einer neuen Baustelle oder an einem neuen Standort einer Überprüfung unterzogen werden, um sich von der korrekten Montage und vom korrekten Funktionieren dieser Arbeitsmittel zu überzeugen.

(2) Damit die Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften eingehalten und Schäden, welche zu gefährlichen Situationen führen können, rechtzeitig entdeckt und behoben werden können,

sorgt der Arbeitgeber dafür, dass die Arbeitsmittel, die Schäden verursachenden Einflüssen unterliegen,

a) durch im Sinne der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Praktiken hierzu befähigte Personen regelmäßig überprüft und gegebenenfalls erprobt werden und

b) durch im Sinne der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Praktiken hierzu befähigte Personen jedes Mal einer außerordentlichen Überprüfung unterzogen werden, wenn außergewöhnliche Ereignisse stattgefunden haben, die schädigende Auswirkungen auf die Sicherheit des Arbeitsmittels haben können, beispielsweise Veränderungen, Unfälle, Naturereignisse, längere Zeiträume, in denen das Arbeitsmittel nicht benutzt wurde.

2009/104/EG konkretisiert allerdings nicht, welche Anforderungen an eine befähigte Person gestellt werden. Dies erfolgt durch die BetrSichV und die TRBS 1203 "Zur Prüfung befähigte Personen".

In § 2 Abs. 6 BetrSichV wird die befähigte Person wie folgt definiert:

"Zur Prüfung befähigte Person … ist eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Kenntnisse zur Prüfung von Arbeitsmitteln verfügt."

Es liegt auf der Hand, dass diese pauschale Beschreibung der Anforderungen in der Praxis eine Reihe von Fragen offen lässt. Diese sollen durch die TRBS 1203 "Zur Prüfung befähigte Personen" beantwortet werden. Bei Anwendung der darin beispielhaft genannten Umsetzungen kann der Arbeitgeber insoweit die Vermutung der Einhaltung der Vorschriften der Betriebssicherheitsverordnung für sich geltend machen. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er die gleichwertige Erfüllung der Verordnung schriftlich nachweisen.

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