Prof. Dr. Rainer von Kiparski †
Zur Prüfung befähigte Personen im Sinn der Betriebssicherheitsverordnung müssen über die für die Prüfung der jeweiligen Arbeitsmittel erforderlichen Kenntnisse verfügen.
Diese können erworben werden durch
- Berufsausbildung,
- Berufserfahrung und
- zeitnahe berufliche Tätigkeit.
Voraussetzungen
Die genannten Voraussetzungen müssen gleichzeitig erfüllt sein!
Bei Einhaltung der Anforderungen soll bei der zur Prüfung befähigten Person ein zuverlässiges Verständnis sicherheitstechnischer Belange gegeben sein, damit die Prüfungen ordnungsgemäß durchgeführt werden können. In Abhängigkeit von der Komplexität der Prüfaufgabe (Prüfumfang, Prüfart, Nutzung bestimmter Messgeräte) können die erforderlichen Fachkenntnisse variieren.
Arbeitgeber entscheidet
Letztlich liegt die Entscheidung, ob Personen aus der eigenen Belegschaft oder von Dritten als "Zur Prüfung befähigte Person" im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung gelten können, im Ermessen des Arbeitgebers. Im Zweifelsfall ist es sinnvoll, sich dazu mit der zuständigen Arbeitsschutzbehörde oder ggf. auch mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger abzustimmen.
Befähigungsnachweise Dritter einfordern
Beauftragt der Arbeitgeber Dritte (z. B. Fachunternehmen, Dienstleister) als zur Prüfung befähigte Personen mit der Prüfung von Arbeitsmitteln, sollte er sich entsprechende Nachweise für die erforderliche Befähigung (z. B. Nachweise über die Berufsausbildung, Zertifikate für den Erwerb von Zusatzqualifikationen oder Teilnahmenachweise für die laufende Fortbildung auf dem jeweiligen Prüfgebiet) vorlegen lassen und eine Kopie davon in den Prüfunterlagen ablegen.
2.1 Berufsausbildung
Die zur Prüfung befähigte Person muss eine technische Berufsausbildung abgeschlossen haben oder über eine andere technische Qualifikation verfügen. Als abgeschlossene technische Berufsausbildung gilt auch ein abgeschlossenes technisches Studium. Die Feststellung kann auf Berufsabschlüssen oder vergleichbaren Qualifikationsnachweisen beruhen.
Die Art der Berufsausbildung ist stark abhängig vom jeweiligen Prüfgebiet. Sie kann vom Facharbeiter (z. B. Elektriker, Elektroniker, Industriemechaniker, Maschinenschlosser) über Techniker, Meister bis zum Ingenieur reichen.
2.2 Berufserfahrung
Berufserfahrung setzt voraus, dass die zur Prüfung befähigte Person eine nachgewiesene Zeit im Berufsleben praktisch mit den zu prüfenden Arbeitsmitteln umgegangen ist und deren Funktions- und Betriebsweise im notwendigen Umfang kennt. Als Minimum kann eine mind. einjährige Berufserfahrung als ausreichend angesehen werden.
Die zur Prüfung befähigte Person muss vertraut sein mit (Abschn. 2.3 TRBS 1203):
- der vorschriftsmäßigen Montage, Installation und sicheren Funktion des zu prüfenden Arbeitsmittels sowie von dessen Schutzeinrichtungen;
- Schäden verursachenden Einflüssen während der Verwendung;
- typischen Schäden und Gefährdungen für die Beschäftigten;
- außergewöhnlichen Ereignissen mit schädigenden Auswirkungen;
- Erfahrungswerten aus der Prüfung vergleichbarer Arbeitsmittel.
2.3 Zeitnahe berufliche Tätigkeit
Eine "zeitnahe berufliche Tätigkeit" umfasst eine Tätigkeit im betreffenden Prüfgebiet sowie eine angemessene Weiterbildung. Zum Erhalt der Prüfpraxis gehört die regelmäßige Durchführung von oder Beteiligung an mehreren Prüfungen pro Jahr.
Bei längerer Unterbrechung der Prüftätigkeit müssen ggf. durch die Teilnahme an Prüfungen Dritter aktuelle Erfahrungen mit Prüfungen gesammelt und die notwendigen Kenntnisse erneuert werden.
Die zur Prüfung befähigte Person muss über Kenntnisse zum Stand der Technik hinsichtlich des zu prüfenden Arbeitsmittels und der zu betrachtenden Gefährdungen verfügen und diese aufrechterhalten. Sie muss den Ist-Zustand ermitteln, Ist-Zustand und Soll-Zustand vergleichen sowie Abweichungen bewerten können. Dabei muss sie mit der Betriebssicherheitsverordnung und deren technischem Regelwerk sowie mit weiteren staatlichen Arbeitsschutzvorschriften für den betrieblichen Arbeitsschutz (z. B. ArbSchG, GefStoffV) und deren technischen Regelwerken sowie Vorschriften mit Anforderungen an die Beschaffenheit (z. B. ProdSG, einschlägige ProdSV), mit Regelungen der Unfallversicherungsträger (z. B. DGUV-Vorschriften, -Regeln und -Informationen) und anderen Regelungen (z. B. Normen, anerkannte Prüfgrundsätze) soweit vertraut sein, dass sie den sicheren Zustand des Arbeitsmittels beurteilen kann.