Dipl.-Kffr. Katja Graf, Dr. Josef Sauer
Zusammenfassung
Die ungeordnete Lagerung von Stoffen mit unterschiedlichen Gefährdungspotentialen kann zu gefährlichen Reaktionen führen. Eine Zusammenlagerung von Gefahrstoffen ist deshalb nur dann erlaubt, wenn dadurch keine Gefährdungserhöhung entsteht.
Die Lagerung von Gefahrstoffen ist in vielen Rechtsgebieten beschrieben. Je nach Schutzziel – z. B. Umweltschutz, Brand- und Explosionsschutz, Arbeitsschutz – gibt es entsprechende Gesetze, Verordnungen und Technische Regeln. Die Regeln zur Zusammenlagerung sind allerdings grundsätzlich für alle Gefahrstoffe in ortsbeweglichen Behältern in einem Regelwerk zusammengefasst worden – in Abschn. 13 TRGS 510 "Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern".
1 Regeln der Zusammenlagerung
Grundsätzlich sind beim Lagern von Stoffen die Gefahrstoffeinstufung und die Mengen zu ermitteln.
Die Einstufung der Stoffe in Gefahrstoffe ist dem Sicherheitsdatenblatt zu entnehmen.
Befinden sich verschiedene Stoffe in ortsbeweglichen Behältern in einem Lagerabschnitt, einem Container oder Sicherheitsschrank, liegt eine Zusammenlagerung vor. Handelt es sich dabei um Gefahrstoffe und werden die Mengen nach Abschn. 13.3 Abs. 3 TRGS 510 überschritten, sind die Regeln der Zusammenlagerung nach Abschn. 13 TRGS 510 zu beachten.
2 Zusammenlagerungstabelle
Zur Beurteilung wird in Abschn. 13.3 TRGS 510 eine Zusammenlagerungstabelle zur Verfügung gestellt. Anhand der spezifischen Gefahrenmerkmale sind die zu lagernden Stoffe und Gemische in Lagerklassen (LGK) klassifiziert. Diese dienen ausschließlich zur Festlegung der Zusammenlagerung.
Die Lagerklassen 1 bis 13 sind in Angang 2 TRGS 510 näher beschrieben. Jeder Gefahrstoff wird nur in eine Lagerklasse eingestuft.
Abb. 1: Zusammenlagerungstabelle für jede Lagerklassenkombination
Die Zusammenlagerungsmatrix führt zu 3 Entscheidungskategorien:
- Separatlagerung ist erforderlich;
- Zusammenlagerung ist erlaubt;
- Zusammenlagerung ist nur eingeschränkt erlaubt.
2.1 Erlaubte Zusammenlagerung
Eine Zusammenlagerung ist auch nur dann erlaubt, wenn die einzelnen Stoffe einer Lagerklasse oder unterschiedlicher Lagerklassen nicht zu einer wesentlichen Gefahrenerhöhung führen.
Verschiedene Aerosole
Unterschiedliche Stoffe die alle der LGK 2B (Aerosole) zugeordnet sind, dürfen laut Tabelle zusammen gelagert werden. Eine Zusammenlagerung ist allerdings nicht erlaubt, wenn diese:
- unterschiedliche Löschmittel benötigen,
- unterschiedliche Temperaturbedingungen erfordern,
- miteinander unter Bildung entzündbarer oder giftiger Gase reagieren oder
- miteinander unter Entstehung eines Brandes reagieren.
Dieselben Kriterien gelten für die Zusammenlagerung von unterschiedlichen Lagerklassen, z. B.: LGK 2B (Aerosole) und LGK 3 (Entzündbare flüssige Stoffe).
Die TRGS 510 erlaubt im Einzelfall Abweichungen, wenn geeignete Brandschutzkonzepte und/oder Gefährdungsbeurteilungen vorliegen. Weitere Ausnahmen ergeben sich für Gefahrgüter.
2.2 Separatlagerung
Eine Separatlagerung ist eine Getrenntlagerung in unterschiedlichen Lagerabschnitten mit einer Feuerwiderstandsdauer oder -fähigkeit von mind. 90 Minuten.
In einer Separatlagerung dürfen nur Stoffe derselben Lagerklasse gelagert werden.
2.3 Eingeschränkt erlaubte Zusammenlagerung
Die Einschränkungen werden nach der Zusammenlagerungstabelle in Abschn. 13.3 Abs. 3 TRGS 510 erläutert. Hier ist u. a. die Getrenntlagerung eine Möglichkeit zur Reduzierung von Gefährdungen für bestimmte Stoffe derselben LGK oder Stoffe unterschiedlicher LGKs.
Werden in einem Lagerabschnitt verschiedene Stoffe durch ausreichend Abstände oder durch Barrieren (z. B. Wände, Schränke aus nicht brennbarem Material, Produkte aus nicht brennbaren Stoffen der LGK 12 oder 13) voneinander getrennt, liegt eine Getrenntlagerung vor. Eine Getrenntlagerung liegt auch bei einer Lagerung in getrennten Rückhalteeinrichtungen vor.