§ 1 Anwendungsbereich
(1) Die Verordnung gilt für die Aufbewahrung von explosionsgefährlichen Stoffen (Explosivstoffe und sonstige explosionsgefährliche Stoffe).
(2) Die Verordnung gilt nicht für explosionsgefährliche Stoffe
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auf Straßen-, Schienen-, Wasser- und Luftfahrzeugen während der Beförderung, |
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auf den in Nummer 1 genannten Fahrzeugen, soweit die Stoffe zu Zwecken des Fahrzeugbetriebes aufbewahrt werden, |
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die sich im Arbeitsgang befinden, |
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die in der für den Fortgang der Arbeiten erforderlichen Menge bereitgehalten werden, |
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die als Fertig- oder Zwischenprodukte kurzzeitig abgestellt werden. |
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die in Knallbonbons oder Knallerbsen verarbeitet sind. |
§ 2 Allgemeine Anforderungen
(1) Explosionsgefährliche Stoffe sind nach den Vorschriften des Anhangs dieser Verordnung und im Übrigen nach dem Stand der Technik, den sonstigen gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen sowie den allgemein anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik aufzubewahren.
(2) 1Von den nach § 6 Absatz 4 des Sprengstoffgesetzes bekannt gemachten Regeln und Erkenntnissen kann abgewichen werden, wenn durch andere Maßnahmen zumindest in vergleichbarer Weise der Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter und Dritter gewährleistet ist. 2Dies ist der zuständigen Behörde auf Verlangen nachzuweisen.
§ 3 Ausnahmen
Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen oder elektronischen Antrag Ausnahmen von den Vorschriften des Anhangs zu dieser Verordnung zulassen, wenn
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eine andere, ebenso wirksame Maßnahme getroffen wird oder |
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die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen Härte führen würde und die Abweichung mit dem Schutz der Arbeitnehmer und Dritter sowie mit den Belangen der öffentlichen Sicherheit vereinbar ist. |
§ 4 Lager- und Verträglichkeitsgruppenzuordnung
(1) 1Wer explosionsgefährliche Stoffe, die in der vorgesehenen Verpackung von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (Bundesanstalt) noch keiner Lagergruppe zugeordnet sind, gewerbsmäßig herstellt, in den Geltungsbereich des Gesetzes verbringt oder einführt und selbst aufbewahren oder einem anderen überlassen will, hat die Stoffe und die Art der Verpackung der Bundesanstalt anzuzeigen. 2Die Anzeige muss Angaben enthalten über
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die Bezeichnung der Stoffe, |
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die chemische Zusammensetzung und die physikalischen Eigenschaften der Stoffe, |
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die Beschaffenheit (Material, Form) der Verpackungen, die Bruttomasse und das Volumen der Packstücke sowie die Masse der Stoffe. |
3. |
die Beschaffenheit (Material, Form) der Verpackungen, das Bruttogewicht und das Volumen der Packstücke sowie das Nettogewicht der Stoffe. |
(2) (weggefallen)
(3) 1Die Bundesanstalt ordnet die angezeigten explosionsgefährlichen Stoffe in der vorgesehenen Verpackung nach den Nummern 2.1.2 bis 2.1.5 oder 3.1.1.1 bis 3.1.1.3 des Anhangs zu dieser Verordnung der maßgebenden Lagergruppe und die Explosivstoffe der Lagergruppen 1.1 bis 1.4 nach Nummer 2.7 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 5 des Anhangs der zutreffenden Verträglichkeitsgruppe zu. Sie teilt die Zuordnung dem Anzeigenden mit. 2Sie führt eine Liste der Zuordnungen nach Satz 1, die folgende Angaben enthalten soll:
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die Bezeichnung des Stoffes oder Gegenstandes, |
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die dem Produkt zugeordnete Lager- und Verträglichkeitsgruppe, |
3. |
die sicherheitsrelevanten Verpackungsmerkmale und |
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erforderlichenfalls besondere Sicherheitshinweise. |
3Die Liste ist bei der Bundesanstalt während der Dienststunden auszulegen. 4Auf Verlangen eines Dritten ist diesem gegen Kostenerstattung eine Abschrift oder Vervielfältigung zu überlassen.
(4) Soweit es sich um explosionsgefährliche Stoffe handelt, die ausschließlich für eine militärische Verwendung bestimmt sind, tritt in den Fällen der Absätze 1 und 3 an die Stelle der Bundesanstalt die zuständige Stelle der Bundeswehr [Bis 30.11.2010: das Wehrwissenschaftliche Institut für Werk-, Explosiv- und Betriebsstoffe (Wehrwissenschaftliches Institut)].
(5) Wer explosionsgefährliche Stoffe aufbewahrt, hat hierbei die von der Bundesanstalt oder von der zuständigen Stelle der Bundeswehr [Bis 30.11.2010: vom Wehrwissenschaftlichen Institut] bestimmte Lager- und Verträglichkeitsgruppe zugrunde zu legen.