Aerosolpackungen dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt[2] werden, wenn

 

1.

die Aerosolpackung zusätzlich zu den Kennzeichnungen gemäß den Artikeln 8 und 9a sowie dem Anhang der Richtlinie 75/324/EWG mit der Konformitätskennzeichnung nach § 5 Abs. 1 und 2 versehen ist, wodurch der für das Inverkehrbringen der Aerosolpackung Verantwortliche bestätigt, dass

 

a)

die Aerosolpackung den Sicherheitsanforderungen des § 3 entspricht,

 

b)

die in Artikel 3 der Richtlinie 75/324/EWG vorgeschriebenen Verfahren nach dem Anhang der Richtlinie 75/324/EWG eingehalten sind und

 

c)

er eine Kopie der Unterlagen zur Verfügung hält, sofern er nach Durchführung geeigneter Versuche oder Analysen die Bestimmungen der Nummer 2.2 Buchstabe b und Nummer 2.3 Buchstabe b des Anhangs der Richtlinie 75/324/EWG nicht anwendet,

und

 

2.

der Text der Etikettierung in deutscher Sprache abgefasst ist.

[1] Geändert durch Gesetz über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts vom 08.11.2011. Anzuwenden ab 01.12.2011.
[2] Geändert durch Gesetz über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts vom 08.11.2011. Anzuwenden ab 01.12.2011.

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