Zusammenfassung
Ein Dampfkessel ist ein geschlossenes Bauteil, in dem durch Wärmeeinwirkung Dampf- bzw. Heißwasser erzeugt wird. Zum Dampfkessel gehören auch die direkt angebrachten Teile, einschließlich der Vorrichtungen für den Anschluss an andere Geräte. Eine Dampfkesselanlage ist eine Druckanlage, die mindestens ein befeuertes oder anderweitig beheiztes überhitzungsgefährdetes Druckgerät zur Erzeugung von Dampf oder Heißwasser beinhaltet. Zu einer Dampfkesselanlage gehören auch – soweit vorhanden – die in Abschn. 2 Nr. 2.10 TRBS 2141 aufgeführten Einrichtungen, wie z. B. auch der Kesselaufstellungsraum.
Für die Beschaffenheit von befeuerten oder anderweitig beheizten überhitzungsgefährdeten Druckgeräten zur Erzeugung von Dampf oder Heißwasser mit einer Temperatur von mehr als 110 °C und einem Volumen von mehr als 2 l sowie allen Schnellkochtöpfen (Dampfkesselanlagen) gilt die Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU und die 14. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (14. ProdSV). Dampfkesselanlagen sind überwachungsbedürftige Anlagen nach § 2 Gesetz über Überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG) i. V. mit § 2 Abs. 13 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Das gilt nicht für Anlagen mit einem Dampferzeuger mit zulässigem Betriebsdruck < 0,5 bar bzw. mit einem Heizkessel mit zulässiger Temperatur < 110 °C.
Den Stand der Technik geben die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) wieder. Für die Bereitstellung, Nutzung und Prüfung der Dampfkessel gilt die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Außerdem sind ggf. Regelungen des Baurechtes zu beachten (z. B. Feuerungsverordnungen).
1 Gefahren
Hauptgefahr eines Dampfkessels ist der Zerknall durch unzulässigen Druck. Ursachen für einen Zerknall können auch Werkstoffmängel, Beschädigungen oder das Versagen von Überdruckventilen sein.
Druckgeräte werden nach Gefährdungspotenzial eingeteilt. Die Einteilung des Gefährdungspotenzials der Druckgeräte erfolgt nach
der Gruppe der Fluide:
- Gruppe 1: explosive Stoffe/Gemische, entzündbare Gase und Flüssigkeiten, pyrophore Flüssigkeiten, akut toxische Fluide, oxidierende Flüssigkeiten und Gase
- Gruppe 2: alle Fluide, die nicht in Gruppe 1 eingestuft werden,
- dem maximalen Druck der Geräte PS in bar,
- dem inneren Volumen des Druckbehälters V in Liter (l),
- dem Produkt aus max. Druck und Volumen PS × V in bar × l,
- der Nennweite der Druckleitung DN (gerundet und dimensionslos) sowie
- dem Produkt aus Nenndurchmesser der Rohrleitung und dem max. Druck in DN × PS in bar.
2 Beschaffenheitsanforderungen
Dampfkessel dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn die Anforderungen der 14. ProdSV für Druckgeräte erfüllt sind. Wenn die Geräte nicht dem Geltungsbereich der Verordnung unterliegen, müssen sie mindestens dem Stand der Technik entsprechen. Druckbehälter müssen beim Inverkehrbringen mit einer Konformitätserklärung versehen und mit dem CE-Zeichen gekennzeichnet werden, wenn sie dem Geltungsbereich der Verordnung unterliegen.
3 Erlaubnis
Dampfkesselanlagen, die beheizte überhitzungsgefährdete Druckgeräte zur Erzeugung von Dampf oder Heißwasser mit einer Temperatur von mehr als 110 °C beinhalten, bedürfen hinsichtlich ihrer Montage, Installation, wesentlichen Veränderung und ihres Betriebes der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis ist schriftlich mit den für die Beurteilung notwendigen Unterlagen und einem Prüfbericht einer zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS) zu beantragen.
4 Prüfungen
Durch Prüfungen von Dampfkesselanlagen wird der ordnungsgemäße Zustand vor Inbetriebnahme sowie wiederkehrend hinsichtlich des Betriebes festgestellt. Höchstfristen für Prüfungen sind dann vorgeschrieben, wenn sich die Dampfkesselanlage nach den Kriterien des Abschn. 4 Anhang 2 BetrSichV den Tabellen 2 bzw. 4 desselben Abschnitts zuordnen lässt. Dabei ist zu beachten, ob die Prüfungen durch eine befähigte Person oder eine zugelassene Überwachungsstelle durchgeführt werden müssen.
4.1 Prüfung vor Inbetriebnahme
Die Prüfung vor Inbetriebnahme und nach prüfpflichtigen Änderungen erfolgt in Abhängigkeit vom Gefährdungspotenzial durch zugelassene Überwachungsstellen oder durch befähigte Personen. Erst nach diesen Prüfungen dürfen Dampfkesselanlagen in Betrieb genommen werden. Dampfkesselanlagen zur Erzeugung von Dampf oder Heißwasser, die länger als 2 Jahre außer Betrieb waren, dürfen erst wieder in Betrieb genommen werden, nachdem ihre Anlagenteile einer inneren Prüfung unterzogen worden sind.
4.2 Wiederkehrende Prüfungen
Dampfkesselanlagen sind in bestimmten Fristen wiederkehrend auf den ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen. Die Ermittlung der Prüffristen erfolgt auf Basis einer durchzuführenden Gefährdungsbeurteilung bzw. bei der Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme. Entsprechend der nach dem Druckinhaltsprodukt (PS × V) gefundenen Prüfgruppe, kann die Notwendigkeit zur Beauftragung einer zugelassenen Überwachungsstelle nach Anhang 2 Abschnitt 4 Tabelle 2 der Betriebssicherheitsverordnung ermittelt werden. Aus Tabelle 1 und Nummer 5.9 des Abschnitts 4 lassen sich dann die maximalen Prüffristen bestimmen, je nachdem, ob eine zugelassene Übe...