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Vorbemerkung
Die Unfallverhütungsvorschrift (UVV) "Feuerwehren" (GUV-V C53) enthält grundsätzliche Bestimmungen zum Thema Sicherheit und Gesundheitsschutz im Feuerwehrdienst. § 15 der GUV-V C53 fordert: "Die Feuerwehrangehörigen sind im Rahmen der Aus- und Fortbildung über die Gefahren im Feuerwehrdienst sowie über die Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen zu unterweisen."
Diese Information ist unterteilt in drei Themenblöcke:
A: Themen allgemeiner/grundsätzlicher Natur
B: Themen, die überwiegend bauliche Einrichtungen behandeln
C: Themen, die Gefahren und Maßnahmen zu Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Übung und Einsatz behandeln
Viele der Themen sind bereits in der Grundausbildung von Bedeutung, andere im Rahmen der laufenden Ausbildung und bei Übungen (Fortbildung), andere wiederum betreffen nur bestimmte Einrichtungen oder Funktionsträger in den Feuerwehren. Der neue Untertitel "Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz" trägt dem Rechnung. Anwender der Arbeitshilfen sind die mit der Aufsicht und der Unterweisung in den Feuerwehren betrauten Personen.
Der Aufbau eines jeden Themas führt von einer bildlichen Darstellung über konkrete Unfallbeispiele mit Aufzeigen der auftretenden Gefahren zu Schutzzielen und schließlich Präventionsmaßnahmen in Form von Sicherheitshinweisen. Der Verweis an passender Stelle auf die jeweils einschlägige Vorschrift bzw. Norm erleichtert eine Vertiefung im Einzelfall oder erlaubt es bei Bedarf, eine Forderung mit dem gebotenen Nachdruck vorzutragen.
Auf der beigelegten CD-ROM finden sich alle Inhalte dieser Information zum Ausdrucken oder zur Verwendung in Präsentationen zu Unterrichtszwecken wieder.
Hinweis: Die Formulierungen in dieser Broschüre erfolgen in der männlichen Form. Dies dient der flüssigeren Schreibweise und der leichteren Lesbarkeit. Hierbei ist selbstverständlich auch die weibliche Form gemeint.
A1 Die gesetzliche Unfallversicherung
Die Feuerwehr ist eine Hilfeleistungsorganisation, in der weit mehr als eine Million Frauen und Männer in Deutschland Dienst für die Allgemeinheit leisten. Aus diesem Grund hat der Staat die Feuerwehren in die gesetzliche Unfallversicherung einbezogen.
Jeder Feuerwehrangehörige hat einen Rechtsanspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn er einen Arbeitsunfall, einen Wegeunfall oder eine Berufskrankheit im Feuerwehrdienst erleidet.
Die gesetzliche Unfallversicherung – Teil der Sozialversicherung
Gliederung:
- Die gesetzliche Unfallversicherung ist ein selbstständiger Zweig der Sozialversicherung. Weitere Zweige sind die gesetzliche Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.
- Gesetzliche Grundlage der Unfallversicherung ist das siebte Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII).
- Der Abschluss privater Unfall- oder Haftpflichtversicherungsverträge beeinflusst und ersetzt nicht die Versicherung in der gesetzlichen Unfallversicherung.
Unfallversicherungsträger:
- Die Freiwilligen Feuerwehren gelten versicherungsrechtlich als Unternehmen zur Hilfeleistung bei Unglücksfällen.
- Zuständig für sie sind die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand. Regional unterschiedlich können dies Gemeindeunfallversicherungsverbände, Unfallkassen oder die Feuerwehr-Unfallkasse sein.
- Werkfeuerwehren sind bei der für den Betrieb zuständigen Berufsgenossenschaft versichert.
- Feuerwehrbeamte sind über ihren Dienstherren gegen Dienstunfälle abgesichert.
Versicherte Personen:
- Unfallversichert kraft Gesetzes sind gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 12 SGB VII die im Feuerwehrdienst Tätigen und die Teilnehmer an Ausbildungsveranstaltungen einschließlich der Lehrenden.
- Werkfeuerwehren sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII als Beschäftigte versichert. Gleiches gilt auch für nichtverbeamtete Beschäftigte bei der Feuerwehr. Für Feuerwehrbeamte gilt das Beamtengesetz des jeweiligen Landes.
Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten:
- Arbeitsunfälle sind Unfälle, die ein Versicherter in ursächlichem Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit (Feuerwehrdienst) erleidet.
- Als Wegeunfälle gelten Unfälle auf einem mit der Tätigkeit im Unternehmen zusammenhängenden Weg nach und von der Stätte der versicherten Tätigkeit.
- Berufskrankheiten sind Krankheiten, die in der Berufskrankheitenverordnung als solche bezeichnet sind und die sich der Versicherte durch seine versicherte Tätigkeit zuzieht.
Aufgaben und Leistungen der Unfallversicherungsträger:
- Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten, arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und Sicherstellung der Ersten Hilfe, z. B. durch Erlass von Unfallverhütungsvorschriften, Überwachung, Beratung und Schulung.
- Leistungen zur Rehabilitation der Unfallverletzten, z. B. durch Heilbehandlung und Berufshilfe.
- Entschädigung durch Geldleistungen, z. B. durch Verletztengeld bei Arbeitsunfähigkeit, Übergangsgeld während der Berufshilfe, Verletztenrente und Leistungen im Todesfall.
Ärztliche Behandlung und Pflege nach Arbeits- und Wegeunfällen (Medizinische Rehabilitation)