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Vorbemerkungen
Diese Handlungsanleitung basiert auf den rechtlichen Vorgaben der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) und enthält für den Unternehmer ergänzende Hinweise für die Gefährdungsbeurteilung und die Auswahl des zu untersuchenden Personenkreises.
1 Rechtsvorschriften
Tätigkeiten mit dermaler Gefährdung oder inhalativer Exposition mit Gesundheitsgefährdung, verursacht durch unausgehärtete Epoxidharze, werden im Anhang Teil 1 (1) der ArbMedVV aufgeführt. Die Veranlassung arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen durch den Arbeitgeber regelt § 4 Abs. 1 ArbMedVV.
2 Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen
Erstuntersuchungen sind vor Aufnahme der Tätigkeit durchzuführen. Für Nachuntersuchungen gelten in der Regel die nachstehend genannten Fristen:
Untersuchungsarten, Fristen
Erstuntersuchung |
Vor Aufnahme einer Tätigkeit |
Erste Nachuntersuchung |
Nach 6-12 Monaten |
Weitere Nachuntersuchungen |
Nach 12-36 Monaten und bei Beendigung dieser Tätigkeit |
Vorzeitige Nachuntersuchungen |
• |
Beim Auftreten von Beschwerden, die auf eine Atemwegsobstruktion durch Allergene oder chemisch-irritative bzw. toxische Substanzen hinweisen |
• |
Nach mehrwöchiger Atemwegserkrankung, die Anlass zu Bedenken gegen die Fortsetzung der Tätigkeit geben könnten |
• |
Nach ärztlichem Ermessen in Einzelfällen (z.B. bei befristeten gesundheitlichen Bedenken) |
• |
Auf Wunsch des Beschäftigten, der einen ursächlichen Zusammenhang zwischen seiner Erkrankung und seiner Tätigkeit am Arbeitsplatz vermutet. |
Die Vorsorgeuntersuchungen sind von einem Arzt mit der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" entsprechend dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 23 "Obstruktive Atemwegserkrankungen" durchzuführen.
3 Untersuchungsanlässe
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Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind zu veranlassen bei Tätigkeiten mit dermaler Gefährdung oder inhalativer Exposition mit Gesundheitsgefährdung, verursacht durch unausgehärtete Epoxidharze. Bei den in Abschnitt 4 beispielhaft aufgeführten Arbeitsverfahren/-bereichen und Tätigkeiten sind in der Regel arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen (Pflichtuntersuchungen) zu veranlassen.
3.1 Grenzwerte
Für Tätigkeiten mit dermaler Gefährdung oder inhalativer Exposition mit Gesundheitsgefährdung, verursacht durch unausgehärtete Epoxidharze gibt es zurzeit keine Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW).
3.2 Spezifische Empfehlungen
Eine Gesundheitsgefahr für die Atemwege beim Umgang mit unausgehärteten Epoxidharzen besteht insbesondere bei Tätigkeiten mit heißhärtenden Epoxidharzsystemen.
Atemwegssensibilisierende Komponenten der unausgehärteten Epoxidharzsysteme sind bei heißhärtenden Systemen Dicarbonsäureanhydride (DCA) und Amine (Härterkomponente).
3.3 Aufnahmewege
Die relevante Aufnahme der unausgehärteten Epxoidharze erfolgt über die Atemwege.
4 Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten
Die im Folgenden aufgelisteten Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten sind keine verbindliche und abschließende Auswahl von Arbeitsbereichen im Hinblick auf die Notwendigkeit arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen. Vielmehr wird mit der dortigen beispielhaften Aufzählung eine Hilfestellung zur Gefährdungsbeurteilung gegeben, bei welchen Arbeitsverfahren/-bereichen oder Tätigkeiten eine Gefährdung aufgrund des Expositionsniveaus gegeben sein kann. Die Entscheidung, ob eine Vorsorgeuntersuchung zu veranlassen ist, kann nur in Abhängigkeit von der betrieblichen Gefährdungsbeurteilung vor Ort und somit bezogen auf den Einzelfall getroffen werden.
Tätigkeiten mit offener chemotechnischer Anwendung von DCA-haltigen Zubereitungen. Dies betrifft insbesondere:
- Beschichten von heißen Oberflächen mit DCA-haltigen Harzsystemen
- Anrühren und Vergießen von heißen, DCA-haltigen Harz- oder Klebstoffsystemen.
5 Bemerkungen
Zusätzliche Angaben über Stoffeigenschaften und Gesundheitsgefahren sowie Sicherheitshinweise sind z. B. in folgenden Vorschriften und Regelungen enthalten:
Verordnung zur arbeitsmedizischen Vorsorge (ArbMedVV)
Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
Technische Regeln für Gefahrstoffe, insbesondere
BGR/GUV-R 227: Tätigkeiten mit Epoxidharzen
Berufskrankheitenverordnung (BKV)
§ 9 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII), Nr. 4301 der Anlage der Berufskrankheitenverordnung (BKV): "Durch allergisierende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankungen (einschließlich Rhinopathie), die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können".