3.2.1
Der Unternehmer bzw. die Unternehmerin darf mit Arbeiten mit Flüssigkeitsstrahlern nur Versicherte beschäftigen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und mit den Einrichtungen und Verfahren vertraut sind.
3.2.2
Abschnitt 3.2.1 gilt nicht für die Beschäftigung Jugendlicher über 16 Jahre, soweit
dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist
und
ihr Schutz durch einen Aufsichtführende/r gewährleistet ist.
Aufsichtführender ist, wer die Durchführung von Arbeiten zu überwachen und für deren arbeitssichere Ausführung zu sorgen hat. Er bzw. sie muss hierfür ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen besitzen sowie weisungsbefugt sein.
Siehe auch Jugendarbeitsschutzgesetz.
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