(1) Mehrspurige Fahrzeuge müssen wie folgt mit Unterlegkeilen ausgerüstet sein:

1

Ein Unterlegkeil ist erforderlich bei

  • maschinell angetriebenen Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 4000 kg,
  • zweiachsigen Anhängefahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 750 kg, ausgenommen Sattelanhänger.
2

Zwei Unterlegkeile sind erforderlich bei

  • drei- und mehrachsigen Fahrzeugen,
  • Sattelanhängern,
  • einachsigen Anhängefahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 750 kg.
 

(2) Absatz 1 gilt nicht für Gleiskettenfahrzeuge.

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