Mobile Arbeit ist Bestandteil der Arbeitsleistung, die ein Arbeitnehmer im Rahmen seines Arbeitsvertrags erbringt. Das gilt solange, wie der Arbeitgeber mobile Arbeit nicht ausdrücklich ausschließt bzw. schon dadurch, dass er die auf diese Weise erbrachte Arbeitsleistung annimmt. Entsprechend gelten damit grundsätzlich auch alle Arbeitsschutzgesetze, z. B. das Arbeitsschutzgesetz mit der allgemeinen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers und der Gefährdungsbeurteilung sowie das Arbeitszeitgesetz. Da diese den Begriff Mobile Arbeit allerdings nicht kennen bzw. z. T. deutlich älter sind als das gesamte Phänomen mobilen Arbeitens im jetzigen Sinne, besteht hier ein gewisser Auslegungsbedarf, der noch kaum rechtsverbindlich ausgefüllt ist. Eine hochrangige konkrete Rechtsgrundlage für Arbeitsschutzanforderungen bei mobiler Arbeit gibt es bisher nicht.
Das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales BMAS hat im Juni 2024 die "BMAS-Empfehlungen für gute hybride Bildschirmarbeit" herausgegeben, die sich auf die Arbeitsbedingungen bei mobiler Arbeit beziehen. Das Dokument hat rechtlich keine bindende Wirkung, möchte jedoch ausdrücklich als ein Vorstoß in Richtung später zu erwartender (EU-weit abgestimmter) Arbeitsschutzvorgaben verstanden werden.
Die Unfallversicherungsträger definieren in der DGUV-I 215-441 "Büroraumplanung – Hilfen für das systematische Planen und Gestalten von Büros" mobiles Arbeiten als eine Form betriebsstättenfernen Arbeitens (zu dem auch Telearbeit gehört) und geben Erläuterungen und konkrete Gestaltungshinweise.
Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin hat in ihrem Bericht "Orts- und zeitflexibles Arbeiten: Gesundheitliche Chancen und Risiken" (2018) Fachinformationen und Einschätzungen zusammengestellt.