Dipl.-Ing. Cornelia von Quistorp
Zusammenfassung
Reinigungs- und Raumpflegearbeiten kommen in jedem Betrieb unabhängig von Größe und Branche vor. In Unternehmen außerhalb des Reinigungsgewerbes stehen die damit verbundenen Risiken meist nicht im Vordergrund betrieblicher Sicherheitsüberlegungen. Allerdings sind bestimmte Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes für Raumpflegepersonal unverzichtbar.
Ggf. müssen auch Anforderungen nach Gefahrstoffrecht eingehalten werden, z. B. beim Umgang mit als gefährlich eingestuften Reinigungskonzentraten und bei Feuchtarbeiten.
Für Reinigungsarbeiten im Gesundheits- und Fürsorgebereich gilt u. U. die DGUV-R 101-017 "Reinigungsarbeiten mit Infektionsgefahr in medizinischen Bereichen".
1 Allgemeines
Alle grundlegenden Arbeitsschutzthemen rund um die Gebäudereinigung sind in der
DGUV-R 101-605 "Branche Gebäudereinigung" zusammengefasst.
Diese beschreibt umfassend
2 Gefährdungen
2.1 Hautschutz
Hautgefährdung ist das Hauptrisiko für alle Personen, die mit Reinigungsmaßnahmen befasst sind. Seitdem die Gefahrstoffbelastung durch Reinigungsmittelkonzentrate rückläufig ist, stehen Hautgefährdungen durch das feuchte Milieu im Vordergrund. Kontakt mit Wasser ist bei konventionellen Reinigungsarbeiten unvermeidlich. Wasser schädigt die Haut durch das Aufquellen der oberen Hautschichten. Dieser Effekt wird verstärkt durch die zugesetzten reinigungsaktiven Substanzen, die das schützende Hautfett auswaschen.
Die Folge sind Abnutzungserscheinungen der Haut wie spröde, rissige Haut, Hautrötungen usw., die im fortgeschrittenen Stadium als Abnutzungsdermatose bezeichnet werden. Diese wiederum begünstigen das Auftreten von Entzündungen oder allergischen Reaktionen (Kontaktekzeme), z. B. gegenüber bestimmten Inhaltstoffen von Reinigungsmitteln oder auch Handschuhmaterialien.
Hautprobleme führen nicht selten dazu, dass Betroffene langzeitig schwer beeinträchtigt oder arbeitsunfähig erkrankt sind bzw. konventionelle Reinigungstätigkeiten gar nicht mehr ausüben können. Allerdings neigen die Beschäftigten gerade beim Thema Hautschutz dazu, die Notwendigkeit vorbeugender Maßnahmen in Zweifel zu ziehen, wenn noch keine akuten Probleme erkennbar sind. Deshalb sind konsequente Aufklärung und Hautschutzmaßnahmen unerlässlich:
- Hautschutzplan aufstellen und Hautschutz-, Reinigungs- und Pflegemittel zur Verfügung stellen. Dabei ist weniger der sauber ausgehängte schriftliche Plan ausschlaggebend, sondern die praktische Einweisung und Anleitung der Beschäftigten, die diesen auch die Möglichkeit gibt, ihre Erfahrungen bezüglich Gebrauchstauglichkeit und Verträglichkeit der eingesetzten Produkte zurückzumelden.
- Bei regelmäßiger Feuchtarbeit sollten unbedingt Schutzhandschuhe eingesetzt werden. Zwar ist die Widerstandsfähigkeit der Haut individuell verschieden, aber grundsätzlich ist die Verwendung von Schutzhandschuhen im Reinigungsdienst Standard. Dabei sollte die Handschuhtragezeit auf die nötige Zeitdauer reduziert werden, weil das Tragen von Handschuhen seinerseits durch die Einwirkung der Hautfeuchtigkeit (Mazeration) eine Belastung darstellt. Dem wird durch Hautschutz- und Pflegeprodukte (s. o.), aber auch die Beschaffenheit der Handschuhe entgegengewirkt. Reinigungshandschuhe sollten ein Textilfutter haben, das Feuchtigkeit aufnehmen kann und hautschonend wirkt (Vorsicht: Besonders preiswerte Beflockungen der Handschuhinnenflächen sind oft nur auf den ersten Griff angenehm. Sie nutzen unter lästiger Knötchenbildung oft schnell ab). Handschuhe müssen so abgelegt werden, dass sie austrocknen können und müssen bei Verschmutzung ersetzt werden (besonders, wenn Reinigungsmittel in den Handschuh eingedrungen sind). Bei bereits erheblich strapazierter oder geschädigter Haut kann es erforderlich sein, Baumwoll-Innenhandschuhe zu verwenden (die Reinigungshandschuhe müssen dann entsprechend größer gewählt werden).
- Arbeitsverfahren sollten so gewählt werden, das Kontakt mit Reinigungsmitteln (besonders solchen, die als Gefahrstoffe gekennzeichnet sind – s. u.) grundsätzlich vermieden wird (Einsatz von Maschinen, Arbeitshilfen zum Dosieren, Aufbringen, Auswringen usw.).
- Ggf. ist arbeitsmedizinische Vorsorge erforderlich (s. u.).
2.2 Umgang mit Gefahrstoffen
Allgemein ist der Einsatz kennzeichnungspflichtiger Gefahrstoffe innerhalb der Raumpflege rückläufig und sollte auf ein Mindestmaß beschränkt bleiben. Trotzdem sind viele Reinigungsmittelkonzentrate als gesundheitsschädlich oder reizend eingestuft. Für solche Produ...