Vorbemerkungen
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN –
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit,insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2,
nach Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß der Richtlinie 98/24/EG schlägt die Kommission europäische Ziele in Form von auf Gemeinschaftsebene festzulegenden Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten für den Schutz der Arbeitnehmer vor den Risiken chemischer Arbeitsstoffe vor.
(2) Bei der Ausführung dieser Aufgabe wird die Kommission vom Wissenschaftlichen Ausschuß für Grenzwerte berufsbedingter Exposition gegenüber chemischen Arbeitsstoffen (SCOEL) unterstützt, der mit dem Beschluß 95/320/EG der Kommission eingesetzt wurde.
(3) Für jeden chemischen Arbeitsstoff, für den ein Arbeitsplatz-Richtgrenzwert auf Gemeinschaftsebene festgelegt wird, sollen die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung des gemeinschaftlichen Grenzwerts einen nationalen Arbeitsplatzgrenzwert festlegen, dessen Natur sie gemäß ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten bestimmen.
(4) Arbeitsplatz-Richtgrenzwerte sind als wichtiger Bestandteil des Gesamtkonzepts für den Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer vor den von gefährlichen Chemikalien ausgehenden Risiken am Arbeitsplatz zu betrachten.
(5) Unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Richtlinie 80/1107/EWG des Rates vom 27. November 1980 zum Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische, physikalische und biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit wurden mit den Richtlinien 91/322/EWG und 96/94/EG der Kommission eine erste und eine zweite Liste von Richtgrenzwerten festgelegt.
(6) Die Richtlinie 80/1107/EWG wurde durch die Richtlinie 98/24/EG mit Wirkung vom 5. Mai 2001 aufgehoben.
(7) Es ist angebracht, die im Rahmen der Richtlinie 80/1107/EWG durch die Richtlinien 91/322/EWG und 96/94/EG festgelegten Richtgrenzwerte noch einmal im Rahmen der Richtlinie 98/24/EG zu verabschieden.
(8) Die im Anhang zu dieser Richtlinie vorgelegte Liste enthält die Stoffe des Anhangs zur Richtlinie 96/94/EG und darüber hinaus eine Reihe weiterer Arbeitsstoffe, für die der SCOEL nach Bewertung der neuesten verfügbaren wissenschaftlichen Daten über arbeitsmedizinische Auswirkungen und unter Berücksichtigung der einsatzfähigen Meßverfahren Arbeitsplatz-Richtgrenzwerte empfohlen hat. Im Hinblick auf die vorangegangenen Ausführungen und im Interesse der Klarheit sollte die Richtlinie 96/94/EG neu gefaßt werden.
(9) Für einige Stoffe ist es erforderlich, Kurzzeitgrenzwerte festzulegen, die den Auswirkungen einer kurzfristigen Exposition Rechnung tragen.
(10) Für einige Arbeitsstoffe muß auch die Möglichkeit der Hautpenetration berücksichtigt werden, um den bestmöglichen Schutz sicherzustellen.
(11) Diese Richtlinie stellt einen praxisorientierten Schritt in Richtung auf die Vollendung der sozialen Dimension des Binnenmarktes dar.
(12) Die in dieser Richtlinie festgelegten Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 17 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit eingesetzten Ausschusses überein –
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Art. 1
Für die im Anhang aufgeführten chemischen Arbeitsstoffe wird ein gemeinschaftlicher Arbeitsplatz-Richtgrenzwert festgelegt.
Art. 2
Die Mitgliedstaaten legen für die im Anhang aufgeführten chemischen Arbeitsstoffe unter Berücksichtigung der gemeinschaftlichen Werte nationale Arbeitsplatz-Grenzwerte fest.
Art. 3
(1) 1Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 31. Dezember 2001 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
2Bei Erlaß dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. 3Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Art. 4
Die Richtlinie 96/94/EG wird mit Wirkung ab dem in Artikel 3 Absatz 1 genannten Zeitpunkt aufgehoben.
Art. 5
Diese Richtlinie tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Art. 6
Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.
Anhang
(Erste Liste 2000)
ARBEITSPLATZ-RICHTGRENZWERTE