(1) Die Möglichkeit zur Durchführung einer vereinfachten Gefährdungsbeurteilung besteht, wenn Art und Umfang der EMF-Exposition ein Erreichen der unteren ALS oder der Schwellenwerte nach Teil 2 Anhang 1 Abschnitt A1.7 (für Träger von Implantaten im Sinne des Forschungsberichts FB 451) nicht erwarten lassen.
(2) Um zu prüfen, ob die Bedingungen für Absatz 1 erfüllt sind, sind zunächst folgende Schritte durchzuführen (siehe auch Abbildung 6.2):
1. |
Informationsermittlung, |
2. |
Prüfen, ob besonders schutzbedürftige Beschäftigte zu berücksichtigen sind und |
3. |
Bewerten der Expositionssituation anhand Anhang 1 Tabelle A1.1 und ggf. Anhang 2 Tabelle A2.1. |
Abb. 6.2 Ablauf der vereinfachten Gefährdungsbeurteilung bei EMF-Expositionen | * Definition Arbeitsplatz nach Teil "Allgemeines" Abschnitt 4.1
(3) Ein Erreichen der unteren ALS oder der Schwellenwerte nach Teil 2 Anhang 1 Abschnitt A1.7 (für Träger von Implantaten im Sinne des Forschungsberichts FB 451) ist nicht zu erwarten, wenn eine oder mehrere der folgenden Bedingungen erfüllt ist/sind:
1. |
die Einordnung der Expositionssituation nach Anhang 1 Tabelle A1.1 bzw. Anhang 2 Tabelle A2.1, die eine Bewertung nicht erforderlich macht, |
2. |
die Emission hält die Grenzwerte nach Anhängen 1 bis 3 26. BImSchV ein oder |
3. |
die Emission hält Anhänge 2 und 3 EU-Ratsempfehlung zu EMF 1999/519/EG ein. |
Hinweis 1: In diesen Fällen sind Berechnungen oder Messungen bzw. die Ableitung erforderlicher Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung der Gefährdungen nicht notwendig. Dadurch wird die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung vereinfacht.
Hinweis 2: Die Ergebnisse von vorhandenen Gefährdungsbeurteilungen sind zu berücksichtigen, wie z. B. mögliche Gefährdungen durch eine EMF-Quelle, die der Tätigkeit bzw. dem Arbeitsplatz nicht (unmittelbar) zugeordnet ist. Beispiele hierfür sind: Büroarbeitsplatz und Trafostation des eigenen Arbeitgebers (z. B. direkt hinter der Wand im Nachbarraum oder Lagerraum für Büromaterial in direkter Umgebung zu einer Galvanikanlage).
(4) Ergibt die Bewertung der EMF-Exposition, dass mindestens eine Bedingung nach Absatz 3 erfüllt ist, so wird die Gefährdungsbeurteilung mit der Dokumentation abgeschlossen.
(5) Die Pflicht zur Unterweisung nach § 19 EMFV bleibt unberührt (siehe Abschnitt 7).
(6) Die Voraussetzungen und Ergebnisse einer vereinfachten Gefährdungsbeurteilung sind regelmäßig zu überprüfen und fortzuschreiben.
(7) Von einer vereinfachten Gefährdungsbeurteilung ausgenommen ist die individuelle Gefährdungsbeurteilung für besonders schutzbedürftige Beschäftigte nach Abschnitt 6.9.2.2.2.