(1) Um die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei Exposition gegenüber EMF zu gewährleisten, gibt die EMFV dem Arbeitgeber die Möglichkeit, neben ALS auch EGW zur Bewertung der Exposition heranzuziehen.
(2) Seitens des Arbeitgebers kann der Nachweis der Einhaltung der EGW durch drei Verfahren erbracht werden: Nachweis durch Messung, Berechnung oder Simulation (analytische und numerische Verfahren). Die Verfahren unterscheiden sich teils erheblich, z. B. hinsichtlich der erforderlichen Fachkenntnisse oder des Durchführungsaufwands.
Hinweis: Werden Berechnungs- und Simulationsverfahren eingesetzt, ist zu beachten, dass die Modellierung der Expositionssituation einen starken Einfluss auf die Genauigkeit des Ergebnisses hat. Dabei spielen die Nachbildung der EMF-Quelle und die Wahl des Körpermodells (homogenes Körpermodell aus einfachen geometrischen Formen (Scheibe, Ellipsoid o. Ä.) oder inhomogenes, detailliertes anatomisches Körpermodell) sowie dessen Positionierung zur EMF-Quelle eine entscheidende Rolle.
(3) Unabhängig vom verwendeten Verfahren ist die Unsicherheit anzugeben, siehe Teil 2 Abschnitt 5.
(4) Der Nachweis der Einhaltung des EGW gilt als erbracht, wenn der ermittelte Wert zzgl. der Unsicherheit den entsprechenden EGW unterschreitet.
(5) Werden EGW zur Bewertung der Exposition herangezogen, müssen die Anforderungen nach § 6 Absätze 4, 5 und 6 EMFV sowie die besonderen Festlegungen zum Schutz vor Gefährdungen nach §§ 7 bis 14 und 18 EMFV berücksichtigt werden.
(6) Nach § 2 Absatz 6 EMFV in Verbindung mit § 6 Absatz 1 und §§ 7 bis 14 und 18 EMFV kann aufgrund des Nachweises der Einhaltung von EGW auf die Durchführung von Schutzmaßnahmen bei Überschreitung von bestimmten ALS verzichtet werden.
Hinweis: Dafür werden drei Typen von ALS unterschieden:
1. |
ALS, die von EGW abgeleitet sind |
2. |
ALS, die nicht von EGW abgeleitet sind |
3. |
ALS für externe elektrische Felder mit 0 Hz ≤ f ≤ 10 MHz |
Zu 1.: Es handelt sich um die ALS in Teil 2 Anhang 1 Tabellen A1.14 und A1.15. Eine Einhaltung der ALS bedeutet, dass auch der entsprechende EGW eingehalten wird. Werden diese ALS überschritten, hat der Arbeitgeber nach § 2 Absatz 6 EMFV Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten zu ergreifen, es sei denn, die entsprechenden EGW sind nachweislich eingehalten. Es gelten die besonderen Festlegungen nach §§ 12 und 13 EMFV.
Zu 2.: Es handelt sich um die ALS in Teil 2 Anhang 1 Tabellen A1.16 und A1.17. Werden diese ALS überschritten, hat der Arbeitgeber nach § 2 Absatz 6 EMFV in jedem Fall Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten zu ergreifen. Es gelten die besonderen Festlegungen nach §§ 8 und 9 EMFV.
Zu 3.: Es handelt sich um die ALS in Teil 2 Anhang 1 Tabelle A1.13. Werden diese ALS überschritten, sind nach § 2 Absatz 6 Nummer 1 EMFV Maßnahmen gegen direkte Wirkungen und indirekte Wirkungen durch Entladungen und Kontaktströme nach § 6 Absatz 1 EMFV in Verbindung mit §§ 10 und 11 EMFV sowie Abschnitt 6.5 Absatz 8 zu ergreifen.
Tab. 6.1 Besondere Festlegungen zur Expositionsbewertung mittels EGW
Frequenzbereich |
Art des Feldes |
Entladungen und Kontaktströme |
Elektrisches Feld |
Magnetisches Feld |
statisches Feld |
entfällt |
ALS [nicht von EGW abgeleitet] (§§ 8 und 9 EMFV) |
ALS [von EGW abgeleitet] (§ 13 EMFV) |
Niederfrequenz |
§§ 10 und 11 EMFV |
ALS [von EGW abgeleitet] (§ 12 EMFV) |
(7) Die Durchführung von Maßnahmen nach § 6 Absatz 3 EMFV (Kennzeichnung) und § 19 EMFV (Unterweisung) bleibt ungeachtet der Nutzung von ALS oder EGW zur Expositionsbewertung unberührt.
(8) Finden bei Überschreitung der unteren ALS für elektrische Felder nach Teil 2 Anhang 1 Tabelle A1.13 die besonderen Festlegungen nach § 10 EMFV Anwendung, muss geprüft werden, ob die obere ALS eingehalten wird. Wird auch die obere ALS überschritten, muss § 11 EMFV angewendet werden.
Hinweis: Für weitere Informationen siehe Teil 2 Abschnitt 9.