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Die Technischen Regeln für biologische Arbeitsstoffe (TRBA) und für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen und biologischen Arbeitsstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder.
Sie werden vom
Ausschuss für biologische Arbeitsstoffe (ABAS)
und vom
Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)
aufgestellt und von ihnen der Entwicklung entsprechend angepasst. Die Technischen Regeln werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt gegeben.
1 Anwendungsbereich
(1) Diese Technische Regel (TR) ist vom Arbeitgeber anzuwenden bei Tätigkeiten mit Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen,
3. |
die durch Nummer 4.2 Abs. 4 der TRGS 400 "Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen" bezeichnet werden, wenn sie eine atemwegssensibilisierende Wirkung aufweisen, |
4. |
die in der TRGS 907 "Verzeichnis sensibilisierender Stoffe" als nicht abschließende Liste enthalten sind und |
5. |
die laut Hersteller oder Inverkehrbringer sensibilisierend auf die Atemwege wirken. |
(2) Diese TR ist anzuwenden bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen, die nach § 2 Abs. 1 BioStoffV sensibilisieren können.
(3) Diese TR gilt auch für Tätigkeiten mit
1. |
atemwegssensibilisierenden pflanzlichen und tierischen Stoffen (z.B. Pflanzen und Tiere, deren Bestandteile und Ausscheidungen sowie daraus hergestellte Produkte), |
2. |
Zubereitungen und Erzeugnissen, die zwar nicht als atemwegssensibilisierend gekennzeichnet sind, in denen aber atemwegssensibilisierende Arbeitsstoffe enthalten sind sowie |
3. |
Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen, wenn bei Tätigkeiten mit ihnen (z.B. durch chemische Reaktionen) atemwegssensibilisierende Arbeitsstoffe entstehen. |
2 Begriffsbestimmungen und Erläuterungen
(1) Diese TR gibt dem Arbeitgeber Hilfen bei der Gefährdungsbeurteilung, der Auswahl von Schutzmaßnahmen, bei der Beratung der Beschäftigten sowie für die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen bei Tätigkeiten mit atemwegssensibilisierenden Arbeitsstoffen. Sie schreibt die ehemalige TRGS 540 hinsichtlich atemwegssensibilisierender Gefahrstoffe und den Beschluss 606 des ABAS hinsichtlich der atemwegssensibilisierenden biologischen Arbeitsstoffe fort. Tätigkeiten mit hautsensibilisierenden Arbeitsstoffen werden nach der der TRGS 401 "Gefährdung durch Hautkontakt" beurteilt.
(2) Arbeitsstoffe im Sinne dieser TR sind die im Anwendungsbereich genannten Gefahrstoffe, biologischen Arbeitsstoffe und sonstigen Stoffe.
(3) Sensibilisierend an den Atemwegen sind Arbeitsstoffe, wenn sie bei Einatmen oder Aufnahme über die Schleimhaut eine Überempfindlichkeitsreaktion (Immunantwort) hervorrufen können, so dass bei künftiger Exposition charakteristische Störungen auftreten.
(4) Biologische Arbeitsstoffe mit sensibilisierender Wirkung sind in der Regel Schimmelpilze und einigen Bakterien (u.a. Actinomyceten).
(5) Zahlreiche Stoffe können nach wiederholtem Kontakt bei einem Teil der exponierten Personen zu einer Überempfindlichkeit (Sensibilisierung) an den Atemwegen führen. Kreuzreaktionen zwischen einzelnen Allergenen sind möglich. Sensibilisierte Personen können bei erneutem Kontakt eine allergische Erkrankung entwickeln. Allergische Erkrankungen sind die Bindehautentzündung (Konjunktivitis), der Heuschnupfen (Rhinitis allergica) oder das Asthma bronchiale, die als Soforttyp-Allergie (Typ I) häufig auftreten. Seltener ist Nesselsucht (Urticaria), in sehr seltenen Fällen tritt ein anaphylaktischer Schock auf. Die exogen allergische Alveolitis (Typ III) ist selten, kann aber besonders schwer verlaufen. Einige Stoffe können Überempfindlichkeitsreaktionen an den Atemwegen mit ähnlichen Beschwerden verursachen wie Allergien, ohne dass bisher ein spezieller Immunmechanismus nachgewiesen werden konnte (pseudoallergische Reaktionen).
(6) Die Einhaltung von Arbeitsplatzgrenzwerten für Gefahrstoffe schützt nicht zuverlässig vor deren sensibilisierender Wirkung (siehe Nummer 2.8 der TRGS 900 "Arbeitsplatzgrenzwerte").
(7) Für biologische Arbeitsstoffe sind keine Grenzwerte aufgestellt.
3 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung
3.1 Allgemeines
(1) Der Arbeitgeber ha...