Biomonitoring: Was geht's mich an?

Das Bundesministerium für Arbeitsschutz und Soziales (BMAS) hat die aktuelle Arbeitsmedizinische Regel zu Biomonitoring, AMR 6.2, bekannt gemacht. Die Regeln wurden im Juli 2013 im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBI) veröffentlicht.

Biomonitoring bedeutet, dass Blut oder Urin von Beschäftigten untersucht wird. Durch diese Untersuchung will man ermitteln, ob biologische Grenzwerte überschritten sind oder ob sich chemische Schadstoffe im Körper befinden und wenn ja in welchem Maße. Je nach Wert spricht man dann von einer Beanspruchung oder von einer Belastung. Aus arbeitsmedizinischen Erkenntnissen heraus kann nach der Analyse entschieden werden, ob Maßnahmen ergriffen werden müssen, damit die Beschäftigten sicher und gesund arbeiten können.

Arbeitsmedizinische Regel zu Biomonitoring - in vielen Branchen sinnvoll

Biomonitoring ist nicht nur in der chemischen Industrie oder für Labormitarbeiter relevant. Ganz im Gegenteil: In vielen Berufen bzw. Branchen können mit einer Blut- oder Urinanalyse Gefahrstoffe nachgewiesen werden, mit denen in solchen Konzentrationen gar nicht gerechnet wurde.

Sinn und Zweck von Biomonitoring

Biomonitoring dient dem Ziel, die innere Belastung durch Gefahrstoffe bzw. die daraus resultierende Beanspruchung exponierter Beschäftigter zu messen und hinsichtlich der gesundheitlichen Relevanz zu bewerten. Das Biomonitoring gestattet Rückschlüsse auf

  • die Gefahrstoffmengen, die vom Beschäftigten durch Einatmung (inhalativ), über die Haut (dermal) oder durch Verschlucken (oral) aufgenommen worden sind,

  • spezifische biochemische und biologische Effekte einer Gefahrstoffbelastung,

  • individuelle Unterschiede bei der Verstoffwechslung von Gefahrstoffen,

  • die Wirksamkeit technischer, organisatorischer und persönlicher (individueller) Schutzmaßnahmen,

  • die individuelle Hygiene beim Umgang mit Gefahrstoffen.

Die Erkenntnisse aus dem Biomonitoring können geeignet sein, Hinweise für die Gefährdungsbeurteilung und die Überwachung von Arbeitsplätzen zu liefern.

Anlass zur Durchführung des Biomonitorings

Biomonitoring ist dem Beschäftigten anzubieten, wenn

  • arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach Anhang Teil 1 ArbMedVV (Tätigkeiten mit Gefahrstoffen) durchgeführt werden - auch hinsichtlich einer eventuellen Vorbelastung,
  • arbeitsmedizinisch anerkannte Analyseverfahren und
  • Werte zur Beurteilung vorliegen.

Biomonitoring ist insbesondere angezeigt bei Tätigkeiten:

  • bei denen unmittelbarer Hautkontakt mit Gefahrstoffen besteht, die in toxikologisch relevanter Menge über die Haut aufgenommen werden (Stoffe mit der Bemerkung „H“ in der TRGS 900),

  • bei denen der orale Aufnahmeweg von Gefahrstoffen von Bedeutung sein kann,

  • bei denen eine Exposition gegenüber Gefahrstoffen mit langen biologischen Halbwertszeiten vorliegt (Kennzeichnung im Sicherheitsdatenblatt),

  • mit Exposition gegenüber krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fruchtbarkeitsgefährdenden Stoffen,

  • bei denen die Gefahrstoffe luftmesstechnisch schwer erfassbar sind (Reparaturarbeiten, Stördienste, Arbeiten im Freien, stark schwankende Raumluftkonzentrationen, häufig wechselnde Stoffe im Chargenbetrieb),

  • bei denen die innere Gefahrstoffbelastung durch körperliche Arbeit mit erhöhtem Atem-Minuten-Volumen modifiziert sein kann,

  • unter (Arbeits-)Bedingungen, die die Hautresorption fördern (beispielsweise Temperatur, Stoffgemische, Hautkrankheiten),

  • mit alternativen Arbeitszeitmodellen (mehr als acht Stunden pro Tag, mehr als fünf Tage pro Woche).

In den genannten Fällen ist eine Beurteilung der Gefährdung und der Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen allein auf der Grundlage der Luftmessungen in der Regel nicht ausreichend.

Was sind Schadstoffe und wie gelangen sie in den Körper?

Belastend können beispielsweise Flammschutzmittel, Inhaltsstoffe von Lacken oder Abfallstoffe im Recyclinghof sein. Schadstoffe finden sich mittlerweile überall, nicht nur am Arbeitsplatz, aber dort oft konzentriert.

Gefahrstoffe können durch Einatmen, über die Haut oder durch Verschlucken in den Körper gelangen. Dabei ist oft mit entscheidend, wie genau der Einzelne darauf achtet, mit einem gefährlichen Stoff sicher umzugehen. Da die Stoffe oft nicht sichtbar und auch nicht anders wahrnehmbar sind, verlangt der Umgang mit Gefahrstoffen immer ein diszipliniertes und achtsames Verhalten.

Biomonitoring gehört zum ärztlichen Berufsrecht

Biomonitoring darf nur von einem Arzt durchgeführt werden. Der Beschäftigte muss der Untersuchung zustimmen, nachdem er ausführlich über das Wie und Warum aufgeklärt wurde.

Die Kosten für das Biomonitoring trägt der Arbeitgeber. Manchmal übernimmt sie auch der Unfallversicherungsträger.


Die AMR 6.2 "Biomonitoring finden Sie hier.

Schlagworte zum Thema:  Betriebsarzt, Gefahrstoff