Biomonitoring: Was geht's mich an?

Das Bundesministerium für Arbeitsschutz und Soziales (BMAS) hat die aktuelle Arbeitsmedizinische Regel zu Biomonitoring, AMR 6.2, bekannt gemacht. Die Regeln wurden im Juli 2013 im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBI) veröffentlicht.

Biomonitoring bedeutet, dass Blut oder Urin von Beschäftigten untersucht wird. Durch diese Untersuchung will man ermitteln, ob biologische Grenzwerte überschritten sind oder ob sich chemische Schadstoffe im Körper befinden und wenn ja in welchem Maße. Je nach Wert spricht man dann von einer Beanspruchung oder von einer Belastung. Aus arbeitsmedizinischen Erkenntnissen heraus kann nach der Analyse entschieden werden, ob Maßnahmen ergriffen werden müssen, damit die Beschäftigten sicher und gesund arbeiten können.

Arbeitsmedizinische Regel zu Biomonitoring - in vielen Branchen sinnvoll

Biomonitoring ist nicht nur in der chemischen Industrie oder für Labormitarbeiter relevant. Ganz im Gegenteil: In vielen Berufen bzw. Branchen können mit einer Blut- oder Urinanalyse Gefahrstoffe nachgewiesen werden, mit denen in solchen Konzentrationen gar nicht gerechnet wurde.

Sinn und Zweck von Biomonitoring

Biomonitoring dient dem Ziel, die innere Belastung durch Gefahrstoffe bzw. die daraus resultierende Beanspruchung exponierter Beschäftigter zu messen und hinsichtlich der gesundheitlichen Relevanz zu bewerten. Das Biomonitoring gestattet Rückschlüsse auf

  • die Gefahrstoffmengen, die vom Beschäftigten durch Einatmung (inhalativ), über die Haut (dermal) oder durch Verschlucken (oral) aufgenommen worden sind,

  • spezifische biochemische und biologische Effekte einer Gefahrstoffbelastung,

  • individuelle Unterschiede bei der Verstoffwechslung von Gefahrstoffen,

  • die Wirksamkeit technischer, organisatorischer und persönlicher (individueller) Schutzmaßnahmen,

  • die individuelle Hygiene beim Umgang mit Gefahrstoffen.

Die Erkenntnisse aus dem Biomonitoring können geeignet sein, Hinweise für die