Um den Arbeitnehmern Gelegenheit zu geben, sich über wichtige, ihnen zustehende Rechte sowie ihnen obliegende Pflichten zu informieren, ist der Arbeitgeber aufgrund verschiedener gesetzlicher Vorschriften gehalten, den Wortlaut der betreffenden Gesetze oder Verordnungen an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen oder auszuhängen.
Den Bestimmungen über die Aushang- oder Auslagepflicht von Gesetzen kann der Arbeitgeber auch dadurch entsprechen, dass die im Betrieb vorhandene Informations- und Kommunikationstechnik, wie das Intranet, genutzt wird. Die Bekanntmachung ausschließlich in elektronischer Form ist jedoch nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass alle Arbeitnehmer, entweder am eigenen Arbeitsplatz oder an einem für alle Arbeitnehmer allgemein zugänglichen Computer von den bekannt zu gebenden Vorschriften Kenntnis erlangen können.
Bitte beachten Sie, dass einige der Gesetze nur in Auszügen auf dem Produkt veröffentlicht sind. In diesen Fällen ist nicht das gesamte, sondern nur ein Teil des Gesetzes aushangpflichtig.
Die wichtigsten Aushangverpflichtungen ergeben sich dabei aus folgenden Bestimmungen:
Nach § 12 Abs. 5 AGG muss das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz sowie Informationen über die Behandlung von Beschwerden nach § 13 AGG an den dafür zuständigen Stellen im Betrieb oder der Dienststelle bekannt gemacht werden. Weiterhin müssen die nach § 13 AGG zuständigen Stellen, die für die Entgegennahme und Behandlung von Beschwerden über Benachteiligungen einzurichten sind, bekannt gemacht werden.
Der Arbeitgeber hat einen Abdruck dieses Gesetzes, der einschlägigen Rechtsverordnungen sowie der Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen mit abweichenden Regelungen an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsichtnahme auszulegen oder auszuhängen (§ 16 ArbZG).
Arbeitsschutzvorschriften
Die folgenden Arbeitsschutzvorschriften sind auszuhängen:
- Der Flucht- und Rettungsplan nach § 4 Arbeitsstätten-VO, sowie Anschrift und Telefonnummer der örtlichen Rettungsdienste (Anhang Nr. 4.3. Abs. 3)
- der vollständige Text des Strahlenschutzgesetz und der Strahlenschutzverordnung (gemäß § 46 StrlSchV)
- die Betriebsanweisungen nach § 14 Abs. 1 Biostoff-VO
- Sicherheitsanweisungen nach § 21 Gentechniksicherheits-VO
- Betriebsanweisungen über gefährliche Arbeitsstoffe gemäß § 14 Abs. 1 Gefahrstoff-VO
- Vorankündigungen nach der § 2 Abs. 2 BaustellenVO
- Arzt-Anschrift und -Telefon gemäß § 3 Abs. 2 DruckluftVO DruckluftVO
Ausnahmen vom Beschäftigungsverbot an Sonn- und Feiertagen
Wer Arbeitnehmer in der Eisen- und Stahlindustrie beschäftigt, hat einen Abdruck der Verordnung über die Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonnund Feiertagen in der Eisen- und Stahlindustrie an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsicht auszulegen oder auszuhängen (§ 8 VO Eisen- und Stahlindustrie). Wer Arbeitnehmer in der Papierindustrie beschäftigt, hat einen Abdruck der Verordnung über die Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Papierindustrie an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsicht auszulegen oder auszuhängen (§ 9 VO Papierindustrie).
Betriebsratswahlen
Hierbei sind zahlreiche Auslegungspflichten zu beachten, die im Wesentlichen in der Wahlordnung geregelt sind.
Betriebsvereinbarungen
Diese sind vom Arbeitgeber an geeigneter Stelle auszulegen (§ 77 Abs. 2 BetrVG).
Heimarbeit
Das Heimarbeitsgesetz enthält Vorschriften über Aushänge für Personen, die Heimarbeit ausgeben, weitergeben oder abnehmen (§§ 6, 9 HAG).
Veranstalter und Gewerbetreibende haben die nach den §§ 4 bis 13 für ihre Betriebseinrichtungen und Veranstaltungen geltenden Vorschriften sowie bei öffentlichen Filmveranstaltungen die Alterseinstufung von Filmen oder die Anbieterkennzeichnung nach § 14 Abs. 7 durch deutlich sichtbaren und gut lesbaren Aushang bekannt zu machen (§ 3 Abs. 1 JuSchG).
Das Jugendarbeitsschutzgesetz und die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sind an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsicht auszuhängen oder auszulegen, wenn regelmäßig mindestens ein Jugendlicher beschäftigt wird (§ 47 JArbSchG). Ferner ist ein Aushang über Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit und der Pausen der Jugendlichen an sichtbarer Stelle im Betrieb anzubringen, wenn regelmäßig mindestens drei Jugendliche beschäftigt werden (§ 48 JArbSchG). Ferner sind Ausnahmebewilligungen der Aufsichtsbehörde auszuhängen (§ 54 JArbSchG).
Es ist im Betrieb mit regelmäßig mehr als drei Arbeitnehmerinnen an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen oder auszuhängen (§ 26 MuSchG).
Schwerbehindertenvertretung
Nach der Wahlordnung gelten vergleichbare Auslegungspflichten wie bei Betriebsratswahlen.
Sprecherausschusswahlen
Für die Wahl des Sprecherausschusses ergeben sich die Aushang- und Bekanntmachungspflichten aus der Wahlordnung zum Sprecherausschussgesetz. Die Pflichten entsprechen denen zur Wahl des Betriebsrats.
Tarifverträg...