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Die Aktienrechtsnovelle 2016 (BB 2016, Heft 1, S. 6) / V. Einheitlicher Dividendenstichtag

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Bislang war der Anspruch des Aktionärs auf Auszahlung der Dividende nach Beschlussfassung der Hauptversammlung über die Gewinnverwendung mangels einer abweichenden Regelung nach § 271 BGB sofort fällig.[107] Die Aktienrechtsnovelle 2016 sieht nun vor, § 58 Abs. 4 AktG[108] um zwei Sätze zu ergänzen, nach denen der Dividendenanspruch am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag fällig ist, sofern nicht in dem Beschluss oder in der Satzung eine spätere Fälligkeit festgelegt ist. Die Regelung soll zur Etablierung eines einheitlichen europäischen Marktstandards (Market Standard for Corporate Actions Processing) und damit zu einer Harmonisierung der Wertpapierabwicklung in Europa beitragen.[109] Nach Art. 10 Abs. 1 der Aktienrechtsnovelle 2016 treten die Ergänzungen des § 58 AktG am 1.1.2017 in Kraft und sind daher erstmals für die Hauptversammlungssaison 2017 maßgeblich.[110] Mit der Verzögerung des Gesetzgebungsverfahrens ist das Inkrafttreten dieser Bestimmungen im Vergleich zum Regierungsentwurf der Aktienrechtsnovelle 2014 daher um ein weiteres Jahr nach hinten verschoben worden.

Mit der Ergänzung des § 58 Abs. 4 S. 2 AktG wird der Begriff des Geschäftstages erstmals in das AktG eingeführt.[111] Zur Ausfüllung dieses Begriffes ist nach der Gesetzesbegründung das den Regelungen in den §§ 675n, 675s und 675t BGB zugrunde liegende Verständnis maßgeblich, weshalb auf den Bankarbeitstag abzustellen ist.[112] Nach § 58 Abs. 4 S. 3 AktG n. F. kann der Beschluss der Hauptversammlung oder in der Satzung ein späterer Fälligkeitstermin festgelegt werden. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass eine frühere Fälligkeit weder kraft Satzungsbestimmung noch durch die Hauptversammlung bestimmt werden kann. Fraglich ist, ob die Gesellschaft freiwillig, entsprechend der b...

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