Einführung
Im Blickpunkt
Die Finanzminister der Länder haben sich am 27.3.2014 für die Beibehaltung der strafbefreienden Selbstanzeige bei Steuerhinterziehungen ausgesprochen. Die Voraussetzungen, um die Straffreiheit zu erlangen, sollen allerdings weiter verschärft werden. Künftig soll bei einer Selbstanzeige nur derjenige straffrei bleiben, der ab einem hinterzogenen Betrag von 50 000 Euro einen Strafzuschlag in Höhe von 10 Prozent bezahlt. Weiterer Diskussionsbedarf besteht u. a. bei der Frage, ob der Zuschlag noch weiter erhöht werden kann und zudem schon ab Hinterziehungssummen von weniger als 50 000 Euro greifen kann. Außerdem soll jeder Steuerbetrüger in Zukunft seine Steuereinnahmen für die letzten 10 Jahre nacherklären müssen. Bisher gilt das nur bei einer Hinterziehungssumme ab mindestens 50 000 Euro. Daneben soll die sofortige Bezahlung der Hinterziehungszinsen von pro Jahr 6 Prozent künftig eine weitere Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Selbstanzeige sein. Schließlich soll geprüft werden, ob eine Obergrenze für eine wirksame Selbstanzeige in Betracht kommt. Die endgültige Regelung soll auf der Jahreskonferenz der Finanzminister Anfang Mai beschlossen, das Gesetzgebungsverfahren in diesem Jahr beendet werden und die Regelung Anfang 2015 in Kraft treten (Quelle: www.mfw.baden-wuerttemberg.de). |
Markus van Ghemen, Ressortleiter Steuerrecht |
1 Entscheidungen – Amtliche Leitsätze
EuGH: Körperschaftsteuer – Konzerne und Konsortien – Steuerregelung des Vereinigten Königreichs – Konzernabzug nur, wenn die "Bindegliedgesellschaft" ihren Sitz im Vereinigten Königreich hat
Die Art. 49 AEUV und 54 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegenstehen, wonach eine zu einem Konzern gehörende gebietsansässige Gesellschaft die Möglichkeit hat, Verluste einer anderen, zu einem Konsortium gehörenden gebietsansässigen Gesellschaft auf sich zu übertragen, wenn eine "Bindegliedgesellschaft", die sowohl diesem Konzern als auch diesem Konsortium angehört, ebenfalls in diesem Mitgliedstaat ansässig ist – unabhängig vom Sitz der Gesellschaften, die selbst oder über zwischengeschaltete Gesellschaften das Kapital der Bindegliedgesellschaft und der anderen von der Verlustübertragung betroffenen Gesellschaften halten –, während diese Möglichkeit nicht besteht, wenn die Bindegliedgesellschaft ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat.
EuGH, Urteil vom 1.4.2014 – C-80/12 (Felixstowe Dock and Railway Company Ltd)
Volltext: BBL2014-853-1 unter www.betriebs-berater.de
EuGH: MwSt – Art. 13 Teil B Buchst. d Nrn. 3 und 6 – Systeme der betrieblichen Altersversorgung
1. Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17.5.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage – ist dahin auszulegen, dass Rentenkassen wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden unter diese Bestimmung fallen können, wenn sie von den Personen finanziert werden, denen die Renten ausgezahlt werden, die Ersparnisse nach dem Grundsatz der Risikostreuung angelegt werden und das Anlagerisiko von den Versicherten getragen wird. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die Beiträge vom Arbeitgeber gezahlt werden, ihr Betrag auf kollektiven Vereinbarungen zwischen den Organisationen der Sozialpartner beruht, die wirtschaftlichen Modalitäten der Rückgewähr der Ersparnisse verschiedener Art sind, die Beiträge nach den Bestimmungen des Einkommensteuerrechts abziehbar sind oder es möglich ist, eine zusätzliche Versicherungsleistung hinzuzufügen.
2. Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der Sechsten Richtlinie 77/388 ist dahin auszulegen, dass der Begriff der "Verwaltung von Sondervermögen" im Sinne dieser Bestimmung Dienstleistungen erfasst, mit denen ein Organismus die Ansprüche der Versicherten gegen die Rentenkassen durch die Einrichtung von Konten und die Verbuchung der für ihre Rechnung entrichteten Beiträge im System der Rentenkassen umsetzt. Dieser Begriff umfasst auch Leistungen der Buchführung und der Kontoinformation, wie sie von Anhang II der Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20.12.1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) in der durch die Richtlinien 2001/107/EG und 2001/108/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.1.2002 geänderten Fassung erfasst werden.
3. Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 der Sechsten Richtlinie 77/388 ist dahin auszulegen, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Mehrwertsteuerbefreiung für Umsätze im Einlagengeschäft oder Kontokorrentverkehr auf Dienstleistungen Anwendung findet, mit denen ein Organismus die Ansprüche von bei Rentenkassen Versicherten durch die Schaffung von Konten dieser Versicherten im Rentensystem und die Verbuchung der Beiträge dieser Versicherten auf ihrem Konto umsetzt, sowie auf Umsätze, die Nebenleistungen zu diesen Dienstleistungen sind und die mit diesen eine...