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Geschäftsgeheimnisse im Compliance-System des Unternehme ... / 3. Insbesondere: Das Non-Disclosure-Agreement

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Besondere Bedeutung kommt dem Non-Disclosure-Agreement zu, und zwar sowohl zum Schutz der eigenen Geschäftsgeheimnisse als auch zum Schutz vor aufgedrängten Informationen. Bei der Vereinbarung ist aber, gerade im Verhältnis zu eigenen Arbeitnehmern, auf die Wirksamkeit der entsprechenden Klauseln zu achten. Insbesondere sog. Catch-all-Klauseln, „die den Arbeitnehmer bis an sein Lebensende verpflichten soll[en], jedwede im Rahmen des bisherigen Arbeitsverhältnisses erlangte Information[en], [ggf.] sogar nicht einmal eingeschränkt auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sondern auf sämtliche im Rahmen der Tätigkeit zur Kenntnis gelangte[.] Angelegenheiten und Vorgänge uneingeschränkt geheim zu halten”, wurden von der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung wiederholt wegen Verstoßes gegen § 138 Abs. 1 BGB als unwirksam erachtet[118] – mit der Folge, dass aufgrund der Unwirksamkeit keine angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen vorliegen.[119] Dem ist in dieser Pauschalität nicht zuzustimmen, da auch eine unwirksame Geheimhaltungsvereinbarung durch andere wirksame Maßnahmen kompensiert werden kann,[120] zumal selbst eine unwirksame vertragliche Vertraulichkeitsklausel psychologische Auswirkungen auf den Arbeitnehmer entfalten und im Zusammenspiel mit der Treuepflicht (§ 241 Abs. 2 BGB) zu einem angemessenen Geschäftsgeheimnisschutz beitragen kann.[121]

Zudem sind abstrahierende NDA-Klauseln weiterhin praktisch notwendig und rechtlich zulässig, da nicht sämtliche schutzwürdigen Geschäftsgeheimnisse einzeln bezeichnet werden können. Catch-all-Klauseln mit einer abstrakten Definition der geheimen Informationen in Verbindung mit einer nicht abschließenden Aufzählung von Beispielkategorien und – wichtig – Ausnahmen für ohne Rechtsverletzung erlangte, allgemein bekannte, belanglose oder d...

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