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Put-Optionen über Minderheitsanteile als Stillhalter in ... / 2. Ermittlung und Abbildung von Drohverlusten bei Optionsgeschäften

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In der handelsrechtlichen Literatur wird im Hinblick auf die Methode, nach der Optionsgeschäfte auf einen Drohverlust hin zu untersuchen und abzubilden sind, im Wesentlichen zwischen der sog. Ausübungsmethode und der sog. Glattstellungsmethode unterschieden. Nach der Ausübungsmethode wird eine Rückstellung gebildet, wenn der Marktpreis für das Basisobjekt den Basispreis der Option (innerer Wert der Option) unterschreitet und diese Differenz größer ist als die erhaltene Optionsprämie. Nach der Glattstellungsmethode ist eine Rückstellung zu bilden, wenn die für ein fiktives glattstellendes Gegengeschäft zu zahlende Prämie die passivierte Optionsprämie überschreitet.[7] Die h. M. scheint die Glattstellungsmethode zu präferieren, im Äußersten die Ausübungsmethode in bestimmten Fällen lediglich zu tolerieren.[8] Auf den ersten Blick scheint auch das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) die Glattstellungsmethode sowohl in IDW RS HFA 4, Tz. 44, als auch in IDW RS BFA 6, Tz.18, undifferenziert zu fordern.[9]

U. E. ist hier allerdings zu differenzieren: Die in der Literatur geforderte Bevorzugung der Glattstellungsmethode mag im Falle isolierter (z. B. börsengehandelter) Optionsgeschäfte sachgerecht sein, die tatsächlich glattgestellt werden können und/oder sollen, da sie dem Vorsichtsprinzip dient und die Abbildung in solchen Fällen sachgerecht erscheint. Im vorliegenden Kontext würde sie jedoch u. U. dazu führen, Verluste zu antizipieren, die ansonsten niemals eintreten würden. Dies wird deutlich, wenn man die Systematik von IDW RS HFA 4 zur der Behandlung von drohenden Verlusten aus schwebenden Beschaffungsgeschäften zum Vergleich heranzieht.[10] Zielsetzung der Bildung von Drohverlustrückstellungen ist die Antizipation von Verlusten.[11] Bei schwebenden Beschaffungsgeschäften ...

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