Das Gesetz zur Bereinigung des Umwandlungsrechts vom 28. 10. 1994 fasste die bisher auf mehrere Gesetze verstreuten Umwandlungsregelungen mit Wirkung ab 01. 01. 1995 erstmals zusammen. Mit dem Gesetz wurden auch die Umwandlungsmöglichkeiten erweitert, um den Bedürfnissen der betrieblichen Praxis gerecht zu werden. So wurden z. B. erstmals Regelungen zur Spaltung von Unternehmen kodifiziert.

Das UmwG definiert als Umwandlung i. e. S. folgende Vorgänge (§ 1 Abs. 1 UmwG):

  • Verschmelzung (§§ 2–122 UmwG),
  • Spaltung (§§ 123–173 UmwG),
  • Vermögensübertragung (§§ 174–189 UmwG) und
  • Formwechsel (§§ 190–304 UmwG).

Die Spaltung untergliedert sich weiter in die

  • Aufspaltung,
  • Abspaltung und
  • Ausgliederung.

Die Vermögensübertragung ist möglich als

  • Vollübertragung (§ 174 Abs. 1 UmwG) oder als
  • Teilübertragung (§ 174 Abs. 2 UmwG).

Andere Umwandlungsmöglichkeiten sind nach § 1 Abs. 2 UmwG nur zulässig, wenn sie durch ein anderes Bundes- oder Landesgesetz ausdrücklich vorgesehen sind.

Soweit Umwandlungsvorgänge nicht unter das Umwandlungsgesetz fallen (z. B. die Anwachsung), sind diese nach den entsprechenden Vorschriften zulässig. Das Umwandlungsgesetz kann aber nicht analog angewendet werden.

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