Grundsätzlich sind auf die Spaltung die für die Verschmelzung geltenden Vorschriften anzuwenden (§ 125 UmwG).

Die Spaltung bedarf eines Spaltungs- und Übernahmevertrags aller beteiligten Rechtsträger. § 126 UmwG legt den Mindestinhalt fest. Weitergehende Regelungen sind möglich und zu empfehlen.

Wie bei der Verschmelzung ist durch die Vertretungsorgane der beteiligten Rechtsträger ein Spaltungsbericht zu erstellen (§ 127 UmwG). Außerdem ist der Spaltungsvertrag durch einen Wirtschaftsprüfer zu prüfen ist (§ 125 i. V. m. § 9 Abs. 1 UmwG).

Ein Verzicht auf die Spaltungsprüfung ist nicht möglich, da § 125 UmwG die Anwendung des § 9 Abs. 2 UmwG ausdrücklich ausschließt. Die Sondervorschrift des § 48 UmwG, wonach bei einer GmbH die Prüfung nur auf Verlangen eines Gesellschafters vorzunehmen ist, ist auch bei der Spaltung anzuwenden.

Die Spaltung muss – wie die Verschmelzung – durch die Gesellschafterversammlung oder Hauptversammlung beschlossen werden (vgl. § 125 UmwG i. V. m. § 43, 45d, 50, 65, 84 und 103 UmwG).

Die Spaltung bedarf nach § 130 UmwG der Eintragung in das Handelsregister, wobei die Eintragung ins Handelsregister des übernehmenden Rechtsträgers zuerst zu erfolgen hat.

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