Prof. Dr. Uwe Grobshäuser
Bei einem Formwechsel (§§ 190 ff. UmwG) bleibt der Rechtsträger derselbe. Es ändert sich lediglich die Rechtsform. Der identische Rechtsträger wird quasi lediglich in eine neue Rechtsform gekleidet.
Aus diesem Grund bedarf es – im Gegensatz zur Verschmelzung und Spaltung – auch keiner Vermögensübertragung.
§ 191 UmwG enthält eine Liste der möglichen formwechselnden Rechtsträger. Die Kombinationsmöglichkeiten sind aber durch Spezialregelungen auf folgende Möglichkeiten beschränkt:
Rechtsnorm |
Formwechsel von: |
nur in folgender Form möglich: |
§ 191 UmwG |
Einzelunternehmen |
in keiner anderen Rechtsform möglich (es bleibt nur die Verschmelzung). Der Wechsel vom Einzelunternehmen zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder zur OHG oder KG durch Aufnahme eines Gesellschafters ist kein Formwechsel i. S. d. UmwG; dies gilt auch für den Wechsel einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zur OHG oder KG durch Änderung des Gesellschaftszwecks oder Eintragung ins Handelsregister (§§ 2, 6 Abs. 1 HGB). |
|
Gesellschaft bürgerlichen Rechts |
|
§§ 191, 214 UmwG |
Personenhandelsgesellschaft (OHG, KG, GmbH & Co. KG) |
Kapitalgesellschaft (AG, GmbH, KGaA) oder eingetragene Genossenschaft; der Wechsel von z. B. der OHG zur KG oder der OHG zum Einzelunternehmer bzw. von der Personenhandelsgesellschaft zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist kein Formwechsel i. S. d. UmwG. |
§§ 191, 226 UmwG |
Kapitalgesellschaft (AG, GmbH, KGaA) |
Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Personenhandelsgesellschaft, Partnerschaftsgesellschaft, andere Kapitalgesellschaft oder eingetragene Genossenschaft. |
§§ 191, 258 UmwG |
Eingetragene Genossenschaft |
Kapitalgesellschaft |
§§ 191, 272 UmwG |
Rechtsfähiger Verein |
Kapitalgesellschaft oder eingetragene Genossenschaft |
§§ 191, 291 UmwG |
Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit |
Aktiengesellschaft |
§§ 191, 301 UmwG |
Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts |
Kapitalgesellschaft |
Bezüglich des Ablaufs des Formwechsels kann prinzipiell auf die Verschmelzung bzw. Spaltung verwiesen werden.
Zur rechtlichen und wirtschaftlichen Erläuterung ist auch beim Formwechsel die Abfassung eines Umwandlungsberichts erforderlich (§ 192 UmwG). Auf den Umwandlungsbericht kann verzichtet werden, wenn an dem formwechselnden Rechtsträger nur ein Anteilsinhaber beteiligt ist (z. B. GmbH mit 100 % beteiligtem Gesellschafter) oder wenn alle Anteilsinhaber auf seine Erstattung in notariell beurkundeter Form verzichten (§ 192 Abs. 3 UmwG). Beim Formwechsel von Personenhandelsgesellschaften ist der Umwandlungsbericht darüber hinaus entbehrlich, wenn alle Gesellschafter der formwechselnden Gesellschaft zur Geschäftsführung berechtigt sind (kraft Gesetz gemäß § 114 HGB bei der OHG bzw. kraft Vereinbarung unter Abbedingung des § 164 HGB bei der KG). Der Umwandlungsbericht unterliegt grundsätzlich der Prüfungspflicht durch einen Wirtschaftsprüfer bzw. den Prüfungsverband bei Genossenschaften.
Im Gegensatz zur Verschmelzung und Spaltung ist ein Umwandlungsvertrag beim Formwechsel weder vorgesehen noch möglich, da der die Form wechselnde Rechtsträger derselbe bleibt. Erforderlich ist aber ein Umwandlungsbeschluss (§ 193 UmwG), dessen Mindestinhalt sich aus § 194 UmwG ergibt. Der Beschluss ist notariell zu beurkunden (§ 193 Abs. 3 UmwG).
Der Formwechsel bedarf als grundlegende gesellschaftsrechtliche Entscheidung eines Beschlusses durch die Gesellschafterversammlung bzw. Hauptversammlung (§ 193 UmwG). Die Mehrheiten richten sich nach der die Form wechselnden Gesellschaftsform. Beim Formwechsel von Personenhandelsgesellschaften müssen alle anwesenden und alle nicht erschienen Gesellschafter zustimmen (§ 217 HGB). Durch gesellschaftsvertragliche Regelung kann eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen festgelegt werden. Die Umwandlung einer Kapitalgesellschaft bedarf grundsätzlich der 3/4-Mehrheit (§§ 240, 233 UmwG). Erfolgt die Umwandlung in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, in eine OHG oder eine Partnergesellschaft, so müssen wegen der unbeschränkten Haftung der Gesellschafter alle anwesenden und alle nicht erschienenen Gesellschafter zustimmen (§ 233 UmwG). Der Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine eingetragene Genossenschaft muss ebenfalls einstimmig erfolgen (§ 252 UmwG).
Nach Vorliegen der formellen Voraussetzungen erfolgt die Anmeldung des Formwechsels zur Eintragung in das Handelsregister (§ 198 UmwG). Die Eintragung bewirkt, dass die Gesellschafter an die für die neue Rechtsform geltenden Vorschriften gebunden sind.
Die X-KG wird in die X-GmbH umgewandelt. Nach Eintragung der Umwandlung im Handelsregister können die Gesellschafter keine Entnahmen mehr tätigen (vgl. § 169 HGB). Sie haben nun das Recht auf die Ausschüttung einer Dividende (§ 29 GmbHG).
Ein eventueller Mangel an notarieller Beurkundung des Umwandlungsbeschlusses und der erforderlichen Zustimmungs- und Verzichtserklärung gilt durch die Eintragung als geheilt.
Bezüglich der persönlichen Haftung der Gesellschafter sieht § 224 UmwG vor, dass Gesellschafter einer OHG auch nach dem Form...