Prof. Dr. Uwe Grobshäuser
1 Gründe für eine Umwandlung
Die Entscheidung für eine bestimmte Unternehmensform (Einzelunternehmen – Personengesellschaft – Kapitalgesellschaft) ist von zahlreichen Faktoren geprägt. Beispielhaft seien hier genannt:
- Haftung der Gesellschafter,
- Kapitalaufbringung,
- Kapitalbedarf (Börse),
- Geschäftsführung (Gesellschafter oder Fremde),
- Altersversorgung der Gesellschafter-Geschäftsführer,
- Art der unternehmerischen Tätigkeit (Produktion, Dienstleistung, Freiberufler, Vermögensverwaltung etc.),
- Umfang der unternehmerischen Tätigkeit,
- Anzahl der Gesellschafter,
- Familienunternehmen oder fremde Gesellschafter,
- Branche,
- Nationales oder globales Auftreten des Unternehmens,
- Publizitätspflichten,
- Mitbestimmung der Arbeitnehmer,
- Beteiligung von Mitarbeitern am Unternehmen,
- Schutz vor (freundlichen oder feindlichen) Übernahmen,
- Unternehmensübergabe (vorweggenommene Erbfolge, Erbfolge und Erbauseinandersetzung),
- Veräußerung des Unternehmens (ganz oder in Teilen),
- Einpassung in Konzernstrukturen,
- Steuerliche Aspekte (z. B. Verlustvorträge, Gehalt und Altersversorgung der Gesellschafter-Geschäftsführer, Gefahr verdeckter Gewinnausschüttungen, steuerfreie oder steuerpflichtige Veräußerung der Gesellschaftsanteile),
- Abschreibungsmöglichkeiten (z. B. entgeltlich erworbene Firmenwerte).
Die Entscheidung für eine bestimmte Gesellschaftsform ist ein komplexer Vorgang, der ein optimales Zusammenspiel von Gesellschaftern, Geschäftsführung und Beratern (Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) erfordert. Fehlentscheidungen können zum Ruin des Unternehmens führen (z. B. Produkthaftung, fehlende Akzeptanz durch die Banken). Ein Wechsel der Gesellschaftsform ist in aller Regel mit einem hohen Verwaltungsaufwand und mit Kosten verbunden.
Dennoch muss die einmal gewählte Gesellschaftsform laufend hinterfragt werden und dem sich ständig ändernden unternehmerischen Umfeld angepasst werden. Am Beispiel vieler Unternehmen kann die Entwicklung vom Einzelunternehmen über die familiengeführte GmbH & Co. KG bis zur börsennotierten AG nachvollzogen werden.
2 Verhältnis Zivilrecht – Steuerrecht
Die Umwandlung eines Unternehmens in eine andere Gesellschaftsform ist primär ein gesellschaftsrechtlicher Vorgang, für den die Vorschriften des BGB, des HGB und des UmwG maßgebend sind.
Die zivilrechtlichen und die steuerrechtlichen Normen sind nicht aufeinander abgestimmt. Während bei der Anwendung des UmwG der Schutz der Gesellschafter, der Kreditgeber und der Geschäftspartner im Vordergrund steht, geht es bei den steuerlichen Regelungen des UmwStG um die Frage, inwieweit der Umwandlungsvorgang einen steuerpflichtigen Gewinn (insbesondere durch Aufdeckung stiller Reserven) auslöst.
3 Gesellschaftsrechtliche Möglichkeiten der Umwandlung
Bei den Umwandlungsvorgängen ist danach zu differenzieren, ob die Umwandlung nach UmwG (= Gesamtrechtsnachfolge) oder durch Einzelübertragung von Wirtschaftsgütern (= Einzelrechtsnachfolge) erfolgt.
3.1 Einzelrechtsnachfolge
Bei der Einzelrechtsnachfolge wird jedes Wirtschaftsgut einzeln übertragen. Bei beweglichen Sachen erfolgt dies durch Einigung und Übergabe (§ 929 BGB), bei Grundstücken durch Auflassung (§ 873 BGB) und Eintragung im Grundbuch. Forderungen müssen einzeln abgetreten werden (§ 398 BGB); Verbindlichkeiten müssen einzeln übernommen werden, wobei die Genehmigung des Gläubigers (§ 415 BGB) erforderlich ist. Miet-, Leasing-, Werk- oder Arbeitsverträge müssen generell gekündigt und neu abgeschlossen werden.
Eine derartige Einzelrechtsnachfolge ist streng genommen keine Umwandlung, da das alte Unternehmen als Organisationseinheit untergeht (Auflösung und Abwicklung) und das aufnehmende Unternehmen neu entsteht (Gründung). Man findet die Einzelrechtsnachfolge z. B. im Rahmen von Insolvenzverfahren, wenn das bisherige Unternehmen nicht mehr sanierungsfähig ist und ein Nachfolgeunternehmen neu gegründet werden muss. Häufig erwirbt dieses Nachfolgeunternehmen Maschinen, Grundstücke, Kundenbeziehungen, Know-how u. Ä. im Wege des Kaufs zu einem günstigen Preis. Mit den Arbeitnehmern werden neue Arbeitsverträge (mit meist schlechteren Konditionen) geschlossen.
Eine Einzelrechtsnachfolge liegt insbesondere immer dann vor, wenn auf einen Umwandlungsvorgang das UmwG nicht anwendbar ist (z. B. Umwandlung eines Einzelunternehmens oder einer GbR in eine GmbH).
3.2 Anwachsung/Aufnahme weiterer Gesellschafter
Die Anwachsung (Austritt eines Gesellschafters aus einer Personengesellschaft) sowie die Aufnahme weiterer Gesellschafter in eine Personengesellschaft unterliegen nicht den Regeln des Umwandlungsgesetzes, sondern den allgemeinen Bestimmungen des Gesellschaftsrechts (z. B. § 738 BGB).
Bei der Anwachsung geht der Anteil des ausscheidenden Gesellschafters am Gesamthandsvermögen ohne besonderen Übertragungsakt auf die verbleibenden Gesellschafter über. Der ausscheidende Gesellschafter erhält lediglich einen Abfindungsanspruch.
Treten aus einer Gesamthandsgemeinschaft bis auf einen alle Gesellschafter aus, so wandelt sich die Personengesellschaft in ein Einzelunternehmen um. Treten aus einer GmbH & Co. KG alle natürlichen Personen aus, so wird die GmbH & Co. KG zur GmbH.
Tritt aus einer KG der Komplementär aus, so wandel...