Rn. 1
Stand: EL 32 – ET: 06/2021
Durch das sog. Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) vom 12.12.2019 (BGBl. I 2019, S. 2637ff.) wurde § 162 AktG und damit die Pflicht zur Erstellung eines Vergütungsberichts in das AktG aufgenommen. Dabei steht die Norm im Zusammenhang mit § 87 AktG (Grundzüge für die Bezüge der Vorstandsmitglieder), § 87a AktG (Vergütungssystem börsennotierter Gesellschaften) und § 120a AktG (Votum zum Vergütungssystem und zum Vergütungsbericht). Gemäß § 87 AktG hat der AR bei der Festsetzung der Vorstandsvergütung bestimmte allg. Grundsätze zu beachten. § 87a AktG erweitert diese Pflichten um die Erstellung eines abstrakten Vergütungssystems, das wiederum gemäß § 120a AktG der Billigung durch die HV unterliegt. § 162 AktG mit seinem nachgelagerten Vergütungsbericht (vgl. Hüffer-AktG (2021), § 162, Rn. 1) dient der umfassenden Information der Aktionäre einer börsennotierten AG, KGaA bzw. SE hinsichtlich der Vergütung von Vorstand und AR. Damit sind Informationen zur Vergütung von Vorstand und AR weitestgehend an einem Ort und in einem Dokument zusammengefügt und erweitert worden.
Rn. 2
Stand: EL 32 – ET: 06/2021
Die Vergütung von Vorständen und AR ist seit vielen Jahren Gegenstand einer intensiven öffentlichen Diskussion. Dabei drehte sich diese zunächst um die Schaffung von Transparenz i. R.d. handelsrechtlichen UN-Berichterstattung. So waren börsennotierte Gesellschaften seit dem Gesetz über die Offenlegung der Vorstandsvergütungen (VorstOG) vom 03.08.2005 (BGBl. I 2005, S. 2267) verpflichtet, neben den Gesamtbezügen von Vorstand und AR auch die individualisierten Bezüge ihrer Vorstandsmitglieder im (Konzern-)Anhang angeben zu müssen. Diese Angaben wurden durch den Vergütungsbericht – als Teilbericht des (Konzern-)Lageberichts – gemäß § 289a Abs. 2 (a. F.) flankiert (vgl. auch Orth et al., DB 2019, S. 2814ff.). Jener Vergütungsbericht als Teil des Lageberichts wurde durch den neuen § 162 AktG ersetzt und erweitert. Daneben ist UN-seitig weiterhin den Anhangangabeverpflichtungen in § 285 Nr. 9 lit. a), b) und § 314 Abs. 1 Nr. 6 lit. a), lit. b) nachzukommen, was zu einer gewissen Doppelung führt (vgl. so Hüffer-AktG (2021), § 162, Rn. 1, ebenso wie Velte, NZG 2019, S. 335 (336)).
Rn. 3
Stand: EL 32 – ET: 06/2021
Die EU-KOM hat gemäß Art. 9b Abs. 6 der Aktionärsrechte-R 2007/36/EG (ABl. EU, L 184/17ff. vom 14.07.2007) i. d. F. der R 2017/828 (ABl. EU, L 132/1ff. vom 20.05.2017) das Recht, für die Gestaltung des Vergütungsberichts Leitlinien zur Präzisierung einer standardisierten Darstellung der Informationen zu erlassen (vgl. Grigoleit-AktG (2020), § 162, Rn. 12; Mutter, AG 2019, S. R112), wobei die rechtliche Verbindlichkeit solcher Leitlinien für die Umsetzung bzw. Anwendung des nationalen Rechts noch nicht abschließend geklärt ist (vgl. Hüffer-AktG (2021), § 162, Rn. 1). Gegenwärtig liegt ein Entwurf von solchen Leitlinien vor (abrufbar unter: https://ec.europa.eu/info/consultations/public-consultation-remuneration-report-guidelines-implementing-shareholders-rights-directive_en (Stand: 24.03.2021)). Gemäß § 26j Abs. 2 EGAktG besteht die Verpflichtung zur Aufstellung eines Vergütungsberichts für ab dem 31.12.2020 beginnende GJ, also bei Gesellschaften, deren GJ dem Kalenderjahr entspricht, erstmals für das GJ 2021.
Rn. 4
Stand: EL 32 – ET: 06/2021
Abschn. G des DCGK (2019) behandelt ausführlich die Vergütung von Vorstand und AR:
- Festlegung des Vergütungssystems,
- Festlegung der konkreten Gesamtvergütung,
- Festsetzung der Höhe der variablen Vergütungsbestandteile, sowie
- Leistungen bei Vertragsbeendigung.
Zum Vergütungsbericht enthält Grundsatz 25 nur den Hinweis, dass Vorstand und AR jährlich nach den gesetzlichen Bestimmungen einen Vergütungsbericht zu erstellen haben. In Abschn. A des DCGK (2019) wird in Grundsatz 8 festgehalten, dass die HV grds. mit empfehlendem Charakter über die Billigung des Vergütungsberichts für das vorausgegangene GJ zu beschließen hat.