Dipl.-Kfm. Frederik Hegmanns, Dipl.-Kfm. Thomas Scholz
Rn. 17
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
UN qualifizieren sich ab dem Zeitpunkt als kap.-marktorientiert (i. S. d. § 264d), ab dem von ihnen emittierte Wertpapiere i. S. d. § 2 Abs. 1 WpHG an einem organisierten Markt i. S. d. § 2 Abs. 11 WpHG gehandelt werden oder die Zulassung solcher Wertpapiere zum Handel beim jeweiligen organisierten Markt beantragt wurde. Entsprechend endet die Kap.-Marktorientierung mit Delisting bzw. – bei Übergang zum Freiverkehr – mit Downlisting (vgl. NWB HGB-Komm. (2023), § 316a, Rn. 2).
Demgegenüber beginnt und endet die PIE-Eigenschaft bei Kreditinstituten und Versicherungs-UN regelmäßig mit der Aufnahme bzw. Beendigung einer nach den aufsichtsrechtlichen Bestimmungen die jeweiligen Qualifikationsmerkmale erfüllenden Geschäftstätigkeit. Der Erteilung bzw. dem Entzug der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Erlaubnis dürfte i. d. S. nach zutreffender Ansicht lediglich Indizwirkung zukommen (vgl. NK-AP (2022), § 316a HGB, Rn. 22; BeckOK-HGB (2024), § 316a, Rn. 11).
Rn. 18
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Ebenso wie bei der Frage der Kap.-Marktorientierung (i. S. d. § 264d) oder die der Prüfungspflicht infolge der Qualifikation als mittelgroßes oder großes UN i. S. d. § 267, sind für die aus der Qualifikation als PIE resultierende Anwendbarkeit der AP-VO die Verhältnisse am BilSt maßgebend (vgl. etwa NK-AP (2022), § 316a HGB, Rn. 23). Diese Stichtagsbezogenheit wiederum bedeutet, dass Änderungen kurz nach dem BilSt aus Gründen der Klarheit und Rechtssicherheit grds. unberücksichtigt zu bleiben haben (vgl. so auch NK-AP (2022), § 316a HGB, Rn. 23; BeckOK-HGB (2024), § 316a, Rn. 12; dagegen offen für eine Berücksichtigung der eintretenden Eigenschaft nach § 316a zwischen BilSt und Beendigung der AP Beck Bil-Komm. (2022), § 264d HGB, Rn. 2). Keinesfalls aber darf sich ein kurz nach dem BilSt eintretender Verlust der Eigenschaft als PIE auf den vorangegangenen Stichtag auswirken (vgl. ebenso BeckOGK-HGB (2023), § 316a, Rn. 13; NK-AP (2022), § 316a HGB, Rn. 23; BeckOK-HGB (2024), § 316a, Rn. 12; a. A. APAS (2021b); NWB HGB-Komm. (2023), § 316a, Rn. 2f.; Beck Bil-Komm. (2022), § 264d HGB, Rn. 2).
Rn. 19
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Wird hingegen ein UN erst im Laufe des GJ zum PIE, etwa durch einen Börsengang oder einen Börsensegmentwechsel, so sind die Vorgaben der AP-VO grds. erst ab diesem Zeitpunkt maßgeblich. So darf betreffendes UN seinen alten AP behalten bzw. weiterhin für die Zukunft bestellen, ohne dass dafür eine gesonderte Ausschreibung gemäß Art. 16 Abs. 3 der AP-VO notwendig wäre (vgl. IDW (2021), S. 47, mit entsprechendem Verweis auf CEAOB (2021), S. 1f.; a. A. BeckOGK-HGB (2023), § 316a, Rn. 12, wonach in solch einem Fall ein Ersetzungsverfahren nach Maßgabe des § 318 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 (1. Alternative) i. V. m. § 318 Abs. 3 Satz 3 einzuleiten sei, auch wenn die Bestellung im Zeitpunkt ihrer Vornahme den zu dem Zeitpunkt anwendbaren Vorschriften entsprach). Allerdings zählt dann das Übergangsjahr unabhängig von der Bestellung des AP seit dem 01.01.2022 bereits bei der Berechnung der Höchstlaufzeiten gemäß Art. 17 Abs. 1 der AP-VO dazu (vgl. APAS (2021b)). Ähnliches gilt für die Berechnung der Fünf-Jahres-Frist (vgl. § 43 Abs. 6 WPO) bei der internen Rotation des verantwortlichen Prüfungspartners. Hier sind sogar die AP von GJ mitzurechnen, bevor das UN PIE war (vgl. IDW (2021), S. 39).