Rn. 32

Stand: EL 32 – ET: 06/2021

Gemäß § 162 Abs. 4 AktG sind der Vergütungsbericht (Abs. 1f.) und der Vermerk (Abs. 3) nach erfolgtem Beschluss (vgl. § 120a Abs. 4 Satz 1 AktG) bzw. erfolgter Vorlage (vgl. § 120a Abs. 5 AktG) von betreffender Gesellschaft zehn Jahre lang auf der Internetseite kostenfrei öffentlich zugänglich zu machen (sog. Berichtstransparenz). Laut RegB hat die Veröffentlichung unverzüglich zu erfolgen. Unverzüglich ist dabei wie in § 120a Abs. 2 AktG zu verstehen (vgl. Hüffer-AktG (2021), § 162, Rn. 10) und ist erfüllt, wenn die Frist aus § 130 Abs. 6 AktG eingehalten wurde (vgl. BT-Drs. 19/9739, S. 113).

 

Rn. 33

Stand: EL 32 – ET: 06/2021

In der Erklärung zur UN-Führung ist gemäß § 289f Abs. 2 Nr. 1a eine Bezugnahme auf die Internetseite der Gesellschaft aufzunehmen, auf der der Vergütungsbericht über das letzte Geschäftsjahr und der Vermerk des AP gemäß § 162 AktG, das geltende Vergütungssystem gemäß § 87a Abs. 1 und 2 Satz 1 AktG und der letzte Vergütungsbeschluss gemäß § 113 Abs. 3 AktG öffentlich zugänglich gemacht werden.

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