Dipl.-Kfm. Frederik Hegmanns, Dipl.-Kfm. Thomas Scholz
Rn. 14
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Gemäß § 264d ist eine KapG kap.-marktorientiert, wenn sie einen organisierten Markt i. S. d. § 2 Abs. 11 WpHG durch von ihr ausgegebene Wertpapiere i. S. d. § 2 Abs. 1 WpHG in Anspruch nimmt oder die Zulassung solcher Wertpapiere zum Handel beantragt hat. Ein organisierter Markt i. d. S. ist ein im "Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum betriebenes oder verwaltetes, durch staatliche Stellen genehmigtes, geregeltes und überwachtes multilaterales System, das die Interessen einer Vielzahl von Personen am Kauf und Verkauf von dort zum Handel zugelassenen Finanzinstrumenten innerhalb des Systems und nach nichtdiskretionären Bestimmungen in einer Weise zusammenbringt oder das Zusammenbringen fördert, die zu einem Vertrag über den Kauf dieser Finanzinstrumente führt". Jene Voraussetzung erfüllt in Deutschland der regulierte Markt gemäß der §§ 32ff. BörsG. Der regulierte Markt gilt stets als organisierter Markt. Dies gilt unabhängig davon, ob gleichzeitig eine Zulassung zu einem Marktsegment mit weiteren Zulassungsfolgepflichten erfolgt (z. B. Prime Standard der FWB) oder nicht (z. B. General Standard der FWB). Ebenso irrelevant ist, ob die Aktien in Auswahlindizes (z. B. DAX®, MDAX®, TecDAX® oder SDAX®) enthalten sind. Nicht erfasst sind dagegen UN, deren Wertpapiere im Freiverkehr gehandelt werden, da dieser lediglich ein privatrechtliches Börsensegment gemäß § 48 BörsG darstellt. Zu den organisierten Kap.-Märkten zählen auch die übrigen geregelten Märkte i. S. d. Art. 4 Abs. 1 Nr. 21 der Finanzmarkt-R 2014/65/EU (ABl. EU, L 173/349ff. vom 12.06.2014). Für die Einordnung der Kap.-Märkte kann auf die Veröffentlichungen der ESMA zurückgegriffen werden. Märkte in Drittstaaten, etwa die NYSE in New York, sind nicht erfasst (vgl. HdR-E, HGB § 264d, Rn. 7f.).