Rn. 14
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
§ 260 Abs. 1 Satz 3f. AktG fordert einen inhaltlich bestimmten Feststellungsantrag. Der Antrag nach § 260 AktG muss auf das Begehren, den Betrag festzustellen, mit dem dieser Posten mindestens (Aktivposten) oder höchstens (Passivposten) anzusetzen ist, gerichtet sein.
Rn. 15
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
Uneinigkeit besteht, wie weit die Substanziierungspflicht der Antragsteller geht bzw. wie der Antrag sprachlich zu fassen ist. Überwiegend wird vertreten, dass neben der präzisen Bezeichnung des infrage stehenden Bilanzpostens (insoweit allg. Meinung; vgl. nur ADS (1997), § 260 AktG, Rn. 10; Hüffer-AktG (2021), § 260, Rn. 6;) der Mindestbetrag (der Höchstbetrag bei Passivposten), mit dem dieser Posten anzusetzen ist, anzugeben ist. Das Gericht soll dann im Rahmen seiner Entscheidung an diesen Betrag gebunden sein, d. h., es darf bei seiner Entscheidung nicht über den im Antrag genannten Betrag hinausgehen, darf aber sehr wohl entscheiden, dass etwa eine Fehlbewertung in geringerem Umfang vorliegt (vgl. ADS (1997), § 260 AktG, Rn. 11; AktG-GroßKomm. (2021), § 260, Rn. 21; KK-AktG (2017), § 260 AktG, Rn. 12; MünchKomm. AktG (2021), § 260, Rn. 10). Nach hiervon abweichender Auffassung soll ein betragsmäßig derart bestimmter Antrag nicht erforderlich sein (vgl. Kruse (1972), S. 143f.). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden, da bereits der Gesetzeswortlaut die Bezifferung von Beträgen nahelegt. Zudem ermöglichen die abschließenden Feststellungen des Sonderprüfers nach § 259 AktG, derartig substanziierte Anträge zu stellen, weswegen es sich – nicht zuletzt im Hinblick auf das grds. rechtliche Verständnis zivilgerichtlicher Feststellungsanträge – aufdrängt, diese Substanziierungen hier zu fordern (vgl. ebenso Hüffer-AktG (2021), § 260, Rn. 6; MünchKomm. AktG (2021), § 260, Rn. 10).
Rn. 16
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
I.A. wird der Antrag der Aktionärsminderheit dahin gehen, eine Unterbewertung höher anzusetzen, als dies die Sonderprüfer getan haben. Denkbar ist aber auch, dass etwa ein Großaktionär, der die Gesellschaft vor einem Liquiditätsverlust aufgrund einer Sonderausschüttung nach § 262 Abs. 3 AktG bewahren will, den Antrag stellt, die unterbewerteten Beträge geringer anzusetzen. Ein Teil der Literatur hält ein derartig gegenläufiges Antragsrecht einer Aktionärsminderheit für zulässig (vgl. ADS (1997), § 260 AktG, Rn. 13; Hüffer-AktG (2021), § 260, Rn. 5). Eine Begründung wird in der Möglichkeit gesehen, dass ein Teil der Aktionäre an einer vorsichtigeren Bilanzpolitik, als sie eine andere Aktionärsgruppe vertritt, interessiert sei. Nach der Gegenauffassung (vgl. etwa AktG-GroßKomm. (2021), § 260, Rn. 23; KK-AktG (2017), § 260, Rn. 11) besteht ein solch gegenläufiges Antragsrecht nicht, da es den Aktionären nicht anheim gegeben werden könne, die in einem festgestellten JA, über den ja bereits beschlossen wurde, enthaltenen Bewertungen generell korrigieren zu dürfen, da somit die durch Mehrheitsabstimmung in der HV entstandene Bindung nachträglich unterlaufen werde. Es sei allein Sache der Gesellschaft, den JA zu verteidigen und falle somit in die Kompetenz ihrer Organe, welche von den Aktionären zu respektieren sei. Eine derartige Beschränkung des Antragsrechts ist allerdings durch den Wortlaut des § 260 Abs. 1 Satz 3 AktG nicht gedeckt (vgl. Hüffer-AktG (2021), § 260, Rn. 5; KK-AktG (2009), § 260, Rn. 8). Die Berechtigung eines gegenläufigen Aktionärsantrags ergibt sich daraus, dass es einer Aktionärsminderheit mit entsprechender Interessenlage möglich sein muss, für die Beibehaltung der ursprünglichen Wertansätze, die ihr Einverständnis gefunden hatten, zu streiten (vgl. so im Ergebnis auch ADS (1997), § 260 AktG, Rn. 13). Das Antragsrecht der Aktionäre ist somit auch dahingehend denkbar, dass diese beantragen können, den Betrag der Unterbewertung geringer anzusetzen. Allerdings weist Claussen (KK-AktG (2009), § 260 AktG, Rn. 8) zu Recht darauf hin, dass in einem derartigen Fall das Rechtsschutzbedürfnis kritisch zu prüfen ist und sich die Unzulässigkeit eines gegenläufigen Aktionärsantrags möglicherweise aus dem fehlenden Rechtsschutzbedürfnis ergibt. Die praktische Bedeutung dieses Streits ist allerdings gering (vgl. ebenso Hüffer-AktG (2021), § 260, Rn. 5).