Prof. Dr. Dr. h.c. Jörg Baetge, Prof. Dr. Stefan Thiele
Rn. 99
Stand: EL 44 – ET: 12/2024
Das Gesetz verlangt ausdrücklich, dass nur in der Person des Prüfers liegende Gründe eine gerichtliche Ersetzung rechtfertigen. Hinsichtlich der personenbezogenen Antragsgründe verweist § 318 Abs. 3 Satz 1 hierbei insbesondere auf die Ausschlussgründe nach § 319 Abs. 2 bis 5 (vgl. hierzu HdR-E, HGB § 319, Rn. 25ff.) sowie nach 319b. § 319 Abs. 2 formuliert als Grundregel, dass WP oder vBP als AP ausgeschlossen sind, wenn Gründe, insbesondere Beziehungen geschäftlicher, finanzieller oder persönlicher Art, vorliegen, nach denen die Besorgnis der Befangenheit besteht. Diese Grundregel wird in § 319 Abs. 3f. durch die Aufzählung verschiedener Fallgestaltungen, bei deren Vorliegen unwiderlegbar die Besorgnis der Befangenheit vermutet wird, konkretisiert (vgl. Petersen/Zwirner, WPg 2009, S. 769 (770)). § 319 Abs. 4 erweitert diese Anforderungen auf WPG bzw. BPG und Abs. 5 stellt klar, dass die in § 319 genannten Ausschlussgründe auch auf den AP des KA anzuwenden sind. § 319b erweitert die Ausschlussgründe des § 319 auf die Mitglieder eines Netzwerks des AP. Demnach ist ein AP grds. von der Durchführung einer gesetzlichen AP ausgeschlossen, wenn die in § 319 genannten Ausschlussgründe nicht bei ihm selbst, aber bei einem Mitglied seines Netzwerks vorliegen (vgl. HdR-E, HGB § 319b, Rn. 4). Die in § 319 Abs. 2 bis 4 genannten Ausschlussgründe sind nicht abschließend, sondern als gesetzlich normierte und beispielhafte Tatbestände zu verstehen. Der in § 318 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 verwandte Begriff "insbesondere" verdeutlicht, dass auch neben den in den §§ 319 Abs. 2 bis 5 und 319b genannten Ausschlussgründen weitere in der Person des gewählten AP liegende Gründe ein Ersetzungsverfahren rechtfertigen können (vgl. MünchKomm. HGB (2024), § 318, Rn. 85). Bei PIE kann der AP zudem ersetzt werden, wenn die Vorschriften des Bestellungsverfahrens (vgl. Art. 16 der AP-VO) oder zur Laufzeit (vgl. Art. 17 der AP-VO) nicht eingehalten worden sind (vgl. § 318 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2).