Rn. 11

Stand: EL 32 – ET: 06/2021

Der Umrechnungs- oder auch Wechselkurs bezeichnet das Austauschverhältnis zweier Währungen zueinander (vgl. stellvertretend Königsmaier (2004), S. 122ff.; Beck-HdR, B 780 (2013), Rn. 12ff.). In der BRD war es in der Vergangenheit üblich, das Austauschverhältnis dergestalt auszudrücken, als der für eine oder hundert ausländische Währungseinheiten zu zahlende DM-Betrag angegeben wurde (sog. Preisnotierung). Die umgekehrte – seit Einführung des Euro zum 01.01.1999 maßgebliche – Form, das Austauschverhältnis zu beziffern, wird als "Mengennotierung" bezeichnet (vgl. zu den Auswirkungen dieser Umstellung von Preis- auf Mengennotierung auf das Verhältnis von Geld- zu Briefkurs HdR-E, HGB § 256a, Rn. 17ff.). Wenn also nachfolgend – etwa bei einer anfänglich gegebenen Wechselkursparität von 1 EUR = 1 USD – von einem höheren (1 EUR = 1,1 USD) bzw. niedrigeren (1 EUR = 0,9 USD) Kurs die Rede ist, so bedeutet dies, dass der in Euro umgerechnete (Kurs-)Wert der ausländischen Währung gesunken bzw. gestiegen ist. Des Weiteren wird, sofern von Kursen die Rede ist, grds. davon ausgegangen, dass es sich um Devisenkurse handelt, also um den Preis unbarer, auf eine ausländische Währung lautender Forderungen, seien es Bankguthaben, Wechsel oder Schecks. Kontrastierend zum Devisenkurs versteht sich der sog. Sortenkurs als derjenige Kurs, der das Umtauschverhältnis des Euro bezüglich einer Fremdwährung in Form von Bargeld, mithin von Banknoten und Münzen, angibt. Letzteres spielt gewöhnlich nur bei Kreditinstituten eine ins Gewicht fallende Rolle, bei anderen UN kann i. d. R. davon ausgegangen werden, dass die Bestände an ausländischen Zahlungsmitteln bei der Frage der Bewertung nur von untergeordneter Bedeutung sind. Umrechnungs- oder Wechselkurse können nach zahlreichen Kriterien unterschieden werden. Nachfolgend werden die nach verschiedenen Kriterien zu differenzierenden Wechselkurse definiert, die schließlich für die Frage der Bewertung von besonderer Bedeutung sind. § 256a schreibt für Zwecke der Bewertung am Abschlussstichtag explizit den Devisenkassamittelkurs vor. Auch wenn sich dem Gesetzeswortlaut keinerlei Vorgaben über die zu wählende Kursart im Zugangszeitpunkt entnehmen lassen, erscheint nach hier vertretener Ansicht auch i. R.d. Zugangsbewertung ein Rückgriff auf den Devisenkassamittelkurs legitim und praktikabel (vgl. auch BT-Drs. 16/10067, S. 62; weitergehend hierzu HdR-E, HGB § 256a, Rn. 17, 38, 71).

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