Rn. 101
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Der Begriff der verdeckten Gewinnausschüttung ist weitgehend im Steuerrecht entwickelt worden, um den Grundsatz zu gewährleisten, dass die Ausschüttungen der Gesellschaft deren steuerpflichtiges Einkommen nicht mindern dürfen. VGA finden in § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG ausdrücklich Erwähnung. Steuerrechtlich haben erkannte vGA zur Folge, dass der verdeckt ausgeschüttete Gewinn – außerhalb der Bilanz (vgl. Knobbe-Keuk (1993), S. 658) – dem bilanziell ausgewiesenen Gewinn hinzuzurechnen ist (vgl. GmbHG-GroßKomm. (2020), § 29, Rn. 254ff.). Sie spielen in der Betriebsprüfungspraxis eine große Rolle ("Lieblingskind der Prüfer"; vgl. Streck-KStG (2022), § 8, Rn. 61; im Übrigen Beck Bil-Komm. (2022), § 272 HGB, Rn. 600ff., m. w. N.).
Rn. 102
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Eine gesetzliche Definition vGA gibt es nicht (vgl. aber R 8.5 KStR (2022)). Die Anwendungsfälle sind der Natur der Sache nach mannigfaltig. Die Wesensmerkmale des Instituts der vGA sind im Laufe der Jahre von der Rspr. weiterentwickelt worden:
Danach ist unter einer vGA eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung zu verstehen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Einkommens auswirkt und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht (vgl. BFH, Urteil vom 22.02.1989, I R 44/85, BStBl. II 1989, S. 475; BFH, Urteil vom 22.02.1989, I R 9/85, BStBl. II 1989, S. 631). Beispiele sind etwa: fingierte Austauschgeschäfte und Beschäftigungsverhältnisse, überhöhte Geschäftsführergehälter, Warenlieferungen zu Vorzugspreisen, Warenbezug zu überhöhten Preisen, Nutzungsüberlassungen ohne Entgelt oder zu Vorzugskonditionen, zu hohe Verzinsungen von Gesellschafterdarlehen, Gewährung von Darlehen an Gesellschafter zu Vorzugskonditionen, überhöhte Konzernumlagen (vgl. GmbHG-GroßKomm. (2020), § 29, Rn. 256f.; NK-GmbHG (2020), § 29, Rn. 67).
Rn. 103
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Die Abgrenzung einer vGA gegenüber einem bloßen Drittgeschäft mit Gesellschaftern erfolgt danach, ob ein gewissenhaft, nach kaufmännischen Grundsätzen handelnder Geschäftsführer in sonst gleicher Lage dasselbe Geschäft zu gleichen Bedingungen auch mit einem Nichtgesellschafter abgeschlossen hätte (h. M.; vgl. stellvertretend Baumbach/Hueck (2022), § 29 GmbHG, Rn. 70). Im Einzelfall ist dies oftmals schwierig zu beurteilen. Selbst wenn die Finanzverwaltung bei einer Betriebsprüfung geleistete Zahlungen als vGA qualifiziert, können diese Zahlungen – aufgrund der unterschiedlichen Ausübung des Beurteilungsspielraums – handelsrechtlich als "Drittgeschäfte" angesehen werden, die dann für die handelsrechtliche RL zusätzliche Aufwandsbuchungen der Gesellschaft bleiben.