Prof. Dr. Christoph Hütten, Prof. Dr. Peter C. Lorson
Rn. 29
Stand: EL 35 – ET: 03/2022
Nach § 265 Abs. 2 Satz 1 müssen die VJ-Angaben zu jedem Posten der Bilanz und GuV gemacht werden. Damit sind zunächst diejenigen Posten betroffen, die
Rn. 30
Stand: EL 35 – ET: 03/2022
Fraglich ist, ob sich die Pflicht zur Angabe von VJ-Beträgen neben den Posten auch auf die Vermerke bezieht, die entweder durch das Gesetz gefordert werden (vgl. z. B. § 268 Abs. 4: Vermerk von Forderungen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr bei jedem Bilanzposten) oder freiwillig zu einem Bilanz- oder GuV-Posten gemacht werden. Von einer solchen Pflicht muss nach hier vertretener Ansicht ausgegangen werden (vgl. so auch ADS (1997), § 265, Rn. 26; Beck Bil-Komm. (2020), § 265 HGB, Rn. 5; HFA 5/1988, WPg 1989, S. 42), da kein Grund ersichtlich ist, weshalb der Gesetzgeber in dieser Frage Posten und Vermerke unterschiedlich behandeln wollte (vgl. mit a. A. WP-HB (2021), Rn. F 289: Angabepflicht nur für vorgeschriebene "davon"-Vermerke).
Rn. 31
Stand: EL 35 – ET: 03/2022
Dem Wortlaut nach müssen VJ-Beträge nur in der Bilanz und GuV genannt werden. Damit bezieht sich die Angabepflicht grds. nicht auf den Anhang und Lagebericht. Etwas anderes gilt jedoch für solche quantitativen Anhangangaben, für die das Gesetz ein Wahlrecht enthält, das alternativ eine Darstellung in der Bilanz bzw. GuV oder im Anhang erlaubt (vgl. z. B. § 265 Abs. 7 Nr. 2). Da derartige Vorschriften allein auf eine Erhöhung der Klarheit und nicht etwa auf eine Einschränkung der Informationsvermittlung abzielen, sind nach hier vertretener Ansicht hier VJ-Beträge auch dann anzugeben, wenn die Angaben nicht in der Bilanz bzw. GuV, sondern im Anhang platziert werden (vgl. ebenso ADS (1997), § 265, Rn. 28; Beck Bil-Komm. (2020), § 265 HGB, Rn. 5). Damit bezieht sich die Pflicht zur Angabe von VJ-Beträgen auch auf die Angabe eines in die RAP einbezogenen Disagios gemäß § 268 Abs. 6.