Rn. 68
Stand: EL 35 – ET: 03/2022
Die Darstellung des Geschäftsverlaufs ist eine vergangenheitsorientierte und zeitraumbezogene Berichterstattung. Sie muss erkennen lassen, ob die Geschäftsentwicklung aus Sicht der UN-Leitung insgesamt günstig oder ungünstig verlaufen ist (vgl. DRS 20.58). Als Beurteilungsmaßstab können dabei die Geschäftsentwicklung des VJ, die Entwicklung der Branche und die eigene Prognose für den Geschäftsverlauf herangezogen werden.
Rn. 69
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DRS 20.57 verlangt einen Vergleich der in der Vorperiode berichteten Prognosen mit der tatsächlichen Geschäftsentwicklung (Prognose-Ist-Vergleich). Diese Forderung leitet sich aus dem Ziel des Gesetzes ab, den Adressaten des Lageberichts einen Soll-Ist-Vergleich zu ermöglichen (vgl. BT-Drs. 15/3419, S. 30). Da der Prognosegegenstand in DRS 20.126 auf die bedeutsamsten finanziellen und nichtfinanziellen Leistungsindikatoren, die auch zur internen Steuerung verwendet werden, fokussiert wird, sind die hierzu im Lagebericht des VJ angegebenen Prognosewerte den Istwerten des aktuellen Berichtsjahres gegenüberzustellen. Obgleich in DRS 20 nicht weiter konkretisiert, ergibt sich daraus auch die Notwendigkeit, etwaige Abweichungen zwischen Prognose- und Istwert zu erläutern. Dabei sollte auf die Ursachen, die zu der Abweichung geführt haben, und die Maßnahmen, mit denen die UN-Leitung versucht hat, den Abweichungen entgegen zu wirken, eingegangen werden. Der Prognose-Ist-Vergleich kann auch i. R.d. Prognoseberichts eingeordnet werden (zu empirischen Befunden vgl. Kajüter/Hannen/Huth, DB 2014, S. 2841 (2847)). Generell empfiehlt sich eine tabellarische Darstellung, um die Klarheit und Übersichtlichkeit zu fördern. Werden Prognosen unterjährig aktualisiert, so können die aktualisierten Prognosen mit in den Prognose-Ist-Vergleich einbezogen werden. Eine Beschränkung des Prognose-Ist-Vergleichs auf die zuletzt aktualisierten Prognosewerte ist hingegen nicht sachgerecht. Vielmehr ist stets ein Vergleich mit der im Lagebericht des VJ berichteten Prognose erforderlich. Im Zeitverlauf können Adressaten dadurch interessante Einblicke in die Prognosefähigkeit der UN-Leitung gewinnen.
Rn. 70
Stand: EL 35 – ET: 03/2022
Unter dem Geschäftsergebnis ist das Jahresergebnis der GuV i. S. v. § 275 Abs. 2 Nr. 17 bzw. Abs. 3 Nr. 16 zu verstehen (vgl. DRS 20.11; WP-HB (2021), Rn. F 1373). Es wird seit der Neufassung des Gesetzestextes aufgrund der Vorgaben der sog. Modernisierungs-R ((2003/51/EG), ABl. EU, L 178/16ff. vom 17.07.2003) besonders erwähnt ("Geschäftsverlauf einschließlich des Geschäftsergebnisses"). Die Formulierung lässt erkennen, dass der deutsche Gesetzgeber das Geschäftsergebnis als ein Element des Geschäftsverlaufs ansieht (vgl. BT-Drs. 15/3419, S. 30), obgleich es in der Modernisierungs-R gleichberechtigt neben dem Geschäftsverlauf und der Lage steht. Der Hervorhebung in § 289 kommt insofern nur deklaratorische Bedeutung zu. Ein Verweis auf das Jahresergebnis in der GuV ist indes nicht hinreichend. Vielmehr ist das Jahresergebnis in seine wesentlichen Bestandteile aufzugliedern (z. B. Betriebsergebnis, Finanzergebnis) und näher zu erläutern. Dies gilt auch weiterhin trotz der durch das BilRUG geänderten Gliederung der GuV, nach der in der GuV kein a.o. Ergebnis mehr auszuweisen ist, sondern stattdessen gemäß § 285 Nr. 31 Erträge und Aufwendungen von außergewöhnlicher Größenordnung und Bedeutung im Anhang anzugeben sind (vgl. ebenso Beck-HdR, B 510 (2018), Rn. 24). Zudem sollten ergänzend zum Jahresergebnis auch die bedeutsamsten finanziellen Leistungsindikatoren berichtet werden, die das UN intern zur Steuerung nutzt (z. B. EBIT, EBITDA, EVA; vgl. auch HdR-E, HGB §§ 289, 289a–f, Rn. 81ff.). Da das Geschäftsergebnis ein zentraler Indikator für die Ertragslage ist, sollte es im Zusammenhang mit dieser dargestellt werden (vgl. Beck-HdR, B 510 (2018), Rn. 25).
Rn. 71
Stand: EL 35 – ET: 03/2022
Im Gegensatz zur Darstellung des Geschäftsverlaufs ist die Darstellung der Lage zeitpunktbezogen. Gleichwohl sind bei der Darstellung der Lage auch Erwartungen über künftige Entwicklungen zu berücksichtigen. Der Begriff ist insofern dynamisch zu interpretieren (vgl. ADS (1995), § 289, Rn. 83; Bonner HGB-Komm. (2018), § 289, Rn. 50; MünchKomm. BilR (2013/II), § 289 HGB, Rn. 48; MünchKomm. HGB (2020), § 289, Rn. 57; Bonner-HdR (2017), § 289 HGB, Rn. 94ff.; Beck-HdR, B 510 (2018), Rn. 7; zur Diskussion um die Begriffsinterpretation auch Sieben, in: FS Goerdeler (1987), S. 581 (585)). Die Gesamtlage des UN wird dabei v.a. durch die VFE-Lage charakterisiert. Zu berichten ist mithin über alle drei Teillagen. Darüber hinaus sind aber auch weitere Informationen, z. B. über die Situation in der Branche, notwendig, um die Lage des UN zutreffend darstellen zu können (vgl. Bonner HGB-Komm. (2018), § 289, Rn. 89).
Rn. 72
Stand: EL 35 – ET: 03/2022
Die konkreten Berichtsinhalte für die Darstellung des Geschäftsverlaufs und der Lage hängen von den UN-spezifischen Gegebenh...