Rn. 99

Stand: EL 25 – ET: 05/2017

Es existiert keine Hemmung der Frist. Der handelsrechtliche Fristablauf kann unproblematisch kalendermäßig aus der Tabelle (vgl. HdR-E, HGB § 257, Rn. 97) abgelesen bzw. berechnet werden. Nach (handelsrechtlichem) Fristablauf kann eine steuerrechtliche Aufbewahrung gleichwohl weiterhin erforderlich sein. Umgekehrt kann die steuerrechtliche Frist auch vor der handelsrechtlichen ablaufen. Es ist jeweils nach der längeren Frist aufzubewahren.

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