Prof. Dr. Christoph Hütten, Prof. Dr. Peter C. Lorson
Rn. 76
Stand: EL 35 – ET: 03/2022
Neue Posten dürfen nach § 265 Abs. 5 Satz 2 nur hinzugefügt werden, wenn ihr Inhalt nicht von einem der gesetzlich vorgesehenen Posten gedeckt wird. Damit kommt eine Hinzufügung zusätzlicher Posten nur für solche VG, Schulden, Aufwendungen und Erträge in Betracht, die unter keinen der vorgesehenen Posten subsumiert werden können. Die Hinzufügung eines neuen Postens zum gesonderten Ausweis von selbst geschaffenen immateriellen VG im Entstehen kommt daher nicht in Betracht (vgl. mit a. A. Beck Bil-Komm. (2020), § 265 HGB, Rn. 15).
Rn. 77
Stand: EL 35 – ET: 03/2022
Angesichts dieser Einschränkung sind Hinzufügungen neuer Posten immer dann nicht zulässig, wenn die gesetzliche Gliederung in der Untergliederung eines Postens einen Restposten "Sonstige" vorsieht (vgl. z. B. § 266 Abs. 3 B. 3.: "[S]onstige Rückstellungen"), da ein solcher Restposten im jeweiligen Bereich keinen Raum mehr lässt für Sachverhalte, die nicht durch einen vorgeschriebenen Posten gedeckt sind (vgl. offensichtlich mit a. A. ADS (1997), § 265, Rn. 66f.; Beck Bil-Komm. (2020), § 265 HGB, Rn. 15).
Rn. 78
Stand: EL 35 – ET: 03/2022
Teilweise werden Hinzufügungen neuer Posten auch dann für zulässig erachtet, wenn der Inhalt des hinzuzufügenden Postens zwar von anderen (ggf. Rest-)Posten gedeckt wird, jedoch aufgrund der Bedeutung ein gesonderter Ausweis geboten erscheint (vgl. zu entsprechenden Beispielen ADS (1997), § 265, Rn. 66f.; Beck Bil-Komm. (2020), § 265 HGB, Rn. 15). Solche Fälle mittels Hinzufügungen zu lösen, bedeutet jedoch stets, dass ein Posten der Bilanz bzw. GuV bezüglich seines Inhalts nicht mehr der gesetzlich vorgeschriebenen Gliederung folgt, was die Vergleichbarkeit mit anderen UN beeinträchtigen kann. Um derartige Beeinträchtigungen zu vermeiden, hat der Gesetzgeber nach hier vertretener Ansicht untersagt, in solchen Fällen mit Hinzufügungen zu arbeiten; vielmehr sind hier Untergliederungen das probate Mittel, die gebotenen Detailangaben ohne Beeinträchtigung der Vergleichbarkeit zu vermitteln. Unzulässig ist es also bspw., im Sach-AV einer Brauerei einen Posten "Abfüllanlagen" hinzuzufügen, da hierdurch die Vergleichbarkeit des Postens "Technische Anlagen und Maschinen" nicht mehr gegeben ist. Zulässig und ebenso zielführend ist dagegen die Untergliederung des Postens "Technische Anlagen und Maschinen", bspw. durch Anbringen eines entsprechenden Vermerks (etwa: "davon Abfüllanlagen").
Rn. 79
Stand: EL 35 – ET: 03/2022
Nach dem Wortlaut des § 265 Abs. 5 Satz 2 besteht für Hinzufügungen neuer Posten keine Pflicht, sondern nur ein Wahlrecht. Der Verzicht auf eine Hinzufügung würde jedoch in den Fällen des § 265 Abs. 5 Satz 2 stets dazu führen, dass VG, Schulden, Erträge oder Aufwendungen unter Posten auszuweisen wären, von denen sie eigentlich nicht gedeckt werden. Da dies regelmäßig dem Grundsatz der Klarheit nach § 243 Abs. 2 widerspricht, besteht nach hier vertretener Ansicht entgegen dem Wortlaut nicht nur ein Wahlrecht, sondern eine Pflicht, Posten hinzuzufügen, wenn ihr Inhalt nicht unwesentlich ist und nicht von anderen Posten gedeckt wird (vgl. ähnlich ADS (1997), § 265, Rn. 68; Beck Bil-Komm. (2020), § 265 HGB, Rn. 15).