Prof. Dr. Lutz Richter, Dr. Magdalena Kruczynski
Rn. 48
Stand: EL 37 – ET: 09/2022
Der Mindestumfang gemäß § 5b EStG i. V. m. § 51 Abs. 4 Nr. 1b EStG wird durch sog. Mussfelder definiert, die sowohl im GCD-Modul als auch im JA-Modul der Taxonomie enthalten sind. Diese sind unabhängig von der Rechtsform, der Branche sowie der Größe des UN stets verbindlich als Mindestumfang des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes zu übermitteln. Auch ist es nicht von Relevanz, ob der Steuerpflichtige eine HB oder eine StB einreicht; die Anzahl der zu übermittelnden Mussfelder bleibt hiervon unberührt.
I.R.d. vor dem Übermittlungsvorgang stattfindenden sog. clientseitigen Prüfungen wird der Datensatz formal hinsichtlich der Mussfelder validiert, d. h. es erfolgt die Prüfung der Vollständigkeit des gesetzlich definierten Mindestumfangs (vgl. BMF, Schreiben vom 28.09.2011, IV C 6 – S 2133-b/11/10009, BStBl. I 2011, S. 855f. (Rn. 16); BayLfSt/RZF Düsseldorf/XBRL Deutschland e. V. (2022), Kap. A.10.1, S. 19). Eine inhaltliche Prüfung des Datensatzes findet erst zeitlich nachgelagert i. R.d. Veranlagung statt (vgl. Richter/Kruczynski/Kurz, BB 2010, S. 2489 (2491)). Können bestimmte Mussfelder nicht mit Werten befüllt werden, weil die Position in der ordnungsmäßigen individuellen Buchführung (vgl. hierzu kritisch Richter/Kruczynski/Kurz, BB 2011, S. 2731 (2732)) nicht geführt wird oder aus ihr nicht ableitbar ist, muss die entsprechende Position zur Sicherstellung einer erfolgreichen Übertragung "leer" übermittelt werden. Technisch ist ein NIL-Wert, der im Datensatz mit <xsi:nil="true"> darzustellen ist, zu übermitteln (vgl. BMF, Schreiben vom 28.09.2011, IV C 6 – S 2133-b/11/10009, BStBl. I 2011, S. 855f. (Rn. 16)), wodurch lediglich eine für den Empfänger des Datensatzes eindeutige Darstellung einer "leeren" Position erfolgt. Deren Visualisierung ist von der jeweiligen Software abhängig. I.d.R. erfolgt die Übermittlung von NIL-Werten (automationsunterstützt) z. B. auch für Mussfelder nicht einschlägiger Rechtsformtypen, nicht einschlägiger Wirtschaftszweige und eines nicht einschlägigen GuV-Formats (vgl. BayLfSt/Finanzverwaltung NRW (2022), S. 6). Der NIL-Wert ist jedoch nicht mit dem Nullwert gleichzusetzen. Sobald ein der Taxonomie zugeordnetes Konto bebucht ist und nachträglich korrigiert wird, ist die Position mit dem Zahlenwert "0,00" zu übermitteln (vgl. Schumann/Arnold, DStZ 2011, S. 226 (234)).
Hinsichtlich der Befüllung der Mussfelder kommt dem Begriff "Ableitbarkeit" eine besondere Bedeutung zu. Dessen Definition ist lediglich den FAQ zur E-Bilanz zu entnehmen (vgl. zur Kritik an der rechtlichen Qualität der FAQ Herzig/Briesemeister/Schäperclaus, DB 2011, S. 2509). "Ein Wert ist grds. aus der Buchführung ableitbar, wenn er sich aus den Buchführungsunterlagen ergibt, die nach den §§ 140ff. AO zu führen sind" (BayLfSt/Finanzverwaltung NRW (2022), S. 12). Demnach erfasst die Ableitbarkeit die Buchführung als Ganzes, wonach sowohl das Hauptbuch als auch die Nebenbücher heranzuziehen und – sofern notwendig – Buchungsschlüssel auszuwerten sind (vgl. BayLfSt/Finanzverwaltung NRW (2022), S. 12).