Rn. 110

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Dem Wortlaut des § 265 Abs. 7 nach dürfen allein die mit arabischen Zahlen versehenen Posten zusammengefasst bzw. verlagert werden. Streng genommen hätte dies zur Folge, dass

  • in der GuV zwar alle Hauptposten, nicht jedoch die auf der darunter liegenden Gliederungsebene mit Kleinbuchstaben versehenen Unterposten und
  • in der Bilanz zwar die mit arabischen Zahlen versehenen Posten, nicht jedoch die zu solchen Posten vorgeschriebenen "davon"-Vermerke

zusammengefasst bzw. in den Anhang verlagert werden dürften.

Angesichts der fehlenden Sinnhaftigkeit eines derart abgegrenzten Anwendungsbereichs ist nach hier vertretener Ansicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber nicht die aus dem reinen Wortlaut resultierende strenge Begrenzung, sondern allein ein Verbot bezüglich der Posten regeln wollte, für die das HGB eine höhere als die mit arabischen Zahlen gekennzeichnete Gliederungsebene vorsieht.

 

Rn. 111

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

So interpretiert ergibt sich folgender Anwendungsbereich des § 265 Abs. 7:

  • Die mit Großbuchstaben und römischen Zahlen nummerierten Posten müssen zwingend einzeln in der Bilanz dargestellt werden.
  • Alle Posten auf mit arabischen Zahlen versehenen oder tieferen Gliederungsebenen sowie alle "davon"-Vermerke zu solchen Posten dürfen bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 265 Abs. 7 zusammengefasst bzw. in den Anhang verlagert werden.

Dies gilt unabhängig davon, ob die jeweiligen Posten aufgrund der Regelungen der §§ 266, 275, infolge anderer Vorschriften oder freiwillig ausgewiesen werden.

 

Rn. 112

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Obwohl das Gesetz dies nicht ausdrücklich regelt, ist unstrittig, dass nur solche Posten der Bilanz zusammengefasst werden dürfen, die zu demselben übergeordneten Gliederungspunkt gehören (vgl. so auch ADS (1997), § 265, Rn. 86; Beck Bil-Komm. (2020), § 265 HGB, Rn. 17). Gleichermaßen dürfen nur solche GuV-Posten zusammengefasst werden, die nach der Erfolgsspaltung, die § 275 immanent ist, zu derselben Erfolgsquelle (Betriebsergebnis, Finanzergebnis, Steuern) gehören (vgl. mit a. A. ADS (1997), § 265, Rn. 86, ebenso wie Beck Bil-Komm. (2020), § 265 HGB, Rn. 17, wonach eine Zusammenfassung der mit arabischen Zahlen bezeichneten GuV-Posten – abgesehen von der Bildung von Zwischensummen – entgegen dem Gesetzeswortlaut für nicht zulässig erachtet wird).

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