Prof. Dr. Christoph Hütten, Dr. Julia Zicke
Rn. 12
Stand: EL 41 – ET: 12/2023
Kleine UN i. S. d. § 267, die § 326 in Anspruch nehmen dürfen (vgl. hierzu HdR-E, HGB § 326, Rn. 2ff.), müssen lediglich die Bilanz sowie den Anhang offenlegen. Damit besteht für sie keine Pflicht zur Offenlegung
- der GuV,
- eines freiwillig erstellten Lageberichts (vgl. § 264 Abs. 1 Satz 4),
- des Berichts des AR,
- des Ergebnisverwendungsbeschlusses, sofern der Anhang nur den Verwendungsvorschlag enthält, auch wenn diese Unterlagen aufgrund gesetzlicher Vorschriften erstellt wurden (vgl. HdR-E, HGB § 325, Rn. 25ff.).
Aufgrund der fehlenden Prüfungspflicht für kleine UN ist auch kein BV offenzulegen. Bei einer freiwilligen Prüfung kann der BV publiziert werden (vgl. HdR-E, HGB § 325, Rn. 45; Beck Bil-Komm. (2022), § 325 HGB, Rn. 26).
Rn. 13
Stand: EL 41 – ET: 12/2023
KapG und PersG i. S. d. § 264a, die gemäß § 267a unter den Regelungsbereich einer Kleinst-KapG fallen, können die gesetzliche Offenlegungspflicht gemäß § 325 alternativ auch dadurch erfüllen, dass lediglich die Bilanz beim UN-Register in elektronischer Form dauerhaft hinterlegt wird (vgl. HdR-E, HGB § 325, Rn. 19ff.). Wird dieses Wahlrecht ausgeübt, ist die Offenlegung der GuV oder des Anhangs nicht erforderlich. Nach dem Gesetzeswortlaut ist es auch unerheblich, ob ein Anhang freiwillig erstellt wurde. Die Hinterlegung der Bilanz kann nur in Anspruch genommen werden, wenn
- die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs der KapG der das UN-Register führenden Stelle einen Hinterlegungsauftrag erteilt haben und
- die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs der das UN-Register führenden Stelle mitgeteilt haben, dass zwei der drei in § 267a Abs. 1 genannten Größenmerkmale für die nach § 267 Abs. 4 maßgeblichen Abschlussstichtage von der Kleinst-KapG nicht überschritten wurden. Die Mitteilungspflicht der Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs erstreckt sich dabei aber nicht auf die konkreten Ausprägungen der Größenmerkmale (vgl. BT-Drs. 17/11292, S. 18). Im Zweifelsfall hat die das UN-Register führende Stelle diese nachzuprüfen (vgl. § 329 Abs. 1; überdies HdR-E, HGB § 329, Rn. 25).
Die Formvorschriften des § 328 gelten entsprechend auch für Kleinst-KapG (vgl. § 328 Abs. 5). Dagegen gelten die ESEF-Formatvorschriften des § 328 Abs. 1 Satz 4 nicht, da diese nur für bestimmte kap.-marktorientierte UN einschlägig sind und eine kleine bzw. Kleinst-KapG bei gegebener Kap.-Marktorientierung stets als "groß" i. S. d. § 267 gilt (vgl. HdR-E, HGB § 326, Rn. 2a).
Rn. 14
Stand: EL 41 – ET: 12/2023
Fraglich ist, ob die nach § 264 Abs. 1 Satz 5 unter der Bilanz zusätzlich zu machenden Angaben (vgl. hierzu HdR-E, HGB § 264, Rn. 3, 47) ebenfalls beim UN-Register zu hinterlegen sind (vgl. Beck Bil-Komm. (2018), § 326 HGB, Rn. 44). Eine eindeutige Regelung im Gesetzestext findet sich hierzu nicht. Da der Gesetzgeber fordert, diese Angaben unter die Bilanz zu setzen, sind diese als der Bilanz zugehörig zu betrachten. Deshalb sind sie nach hier vertretener Ansicht ebenfalls bei der das UN-Register führenden Stelle mit der Bilanz als Einheit zu hinterlegen (vgl. i. d. S. bereits auch Haller/Gross, DB 2012, S. 2109 (2110); Schütte, DB 2013, S. 2042 (2043f.); Zwirner/Froschhammer, StuB 2013, S. 83 (88); HdR-E, HGB § 325, Rn. 113). Anders verhält es sich bei den Wahlpflichtangaben, die entweder im Anhang oder in der Bilanz bzw. GuV zu machen sind. Diese sind dann nicht erforderlich, wenn der betreffende Posten in der verkürzten Bilanz bzw. GuV nicht gesondert ausgewiesen wird. Hingegen dürfen Angaben, die aufgrund anderer Gesetze verpflichtend zu machen sind, in der verkürzten Bilanz nicht weggelassen werden (vgl. bspw. § 42 Abs. 3 GmbHG, wonach "Ausleihungen, Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern [...] in der Regel als solche jeweils gesondert auszuweisen oder im Anhang anzugeben" sind). Denn entsprechend der Grundregel "lex specialis derogat legi generali" geht in diesem Fall die Spezialregel des GmbHG der Generalvorschrift im HGB vor (vgl. auch HdR-E, Kap. 4, Rn. 113). Sofern der Gesetzgeber keine Ausnahmeregelung für Kleinst-KapG in der entsprechenden lex specialis geschaffen hat, wie er dies bspw. im AktG (vgl. §§ 152 Abs. 4, 158 Abs. 3, 160 Abs. 3 AktG) getan hat, ist von den Vorschriften der Spezialregelung nicht abzuweichen. Ferner sind bei Inanspruchnahme der Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines Teil-KA die Angaben nach § 291 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 vom TU zu machen, da sie Voraussetzungen der Befreiung darstellen. Somit schränkt die Forderung des § 291 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 die Befreiung von der Aufstellung des Anhangs gemäß § 264 Abs. 1 Satz 5 ein.
Rn. 14a
Stand: EL 41 – ET: 12/2023
§ 326 Abs. 2 Satz 2 verweist auf die allg. Offenlegungsfristen des § 325 Abs. 1a. Die Hinterlegung der Bilanz hat mithin spätestens vor Ablauf des zwölften Monats des folgenden GJ zu erfolgen. Sofern die Bilanz nicht innerhalb dieser Frist verfügbar ist, muss sie unverzüglich nach ihrem Vorliegen hinterlegt werden (vgl. HdR-...